Eldesleistung  einer  Gemeinde.  45

Gemeinde.  Es  würde  dieses  mit  den  Erundsätzen
im  Widerspruche  stehen,  welche  das  römische  Recht
im  Betreff  der  verwandten  Frage  der  Eidesleistung
durch  Vormünder  aufstellt.

Sed  nec  tutorem  cogendum  (urare)  D.
D.  fratres  rescripserunt.  grave  enim  videbatur,
  et  ignorantes  et  invitos  tutores,
sub  alieni  crompendü  emolumento  eliam
perfarum  anceps  subire.  fr.  4  pr.  D.  de
in  litem  jor.

Daraus,  daß  dem  Gemeindevorstande  die  Verwaltung
  und  Vertretung  der  Gemeinde  anvertraut
ist,  kann  der  ausschließliche  Beruf  der  Mitglieder
desselben  zur  Ausschwörung  eines  der  Gemeinde  auferlegten
  Eides  nicht  abgeleitet  werden;  denn  diese
Eidesleistung  läßt  sich  den  gewöhnlichen  Verwaltungshandlungen
  nicht  gleichstellen.  Schon  bei  dem  der
Parteienwillkür  anheim  gestellten  Haupteide  tritt  neben
  dem  Gesichtspunkte  des  Vergleichs  immerhin
auch  die  Natur  des  Eides  als  Beweismittel  hervor,
wodurch  die  Wahrheit  eines  thatsächlichen  Verhältnisses
  juristisch  erbracht  werden  soll.

Vgl.  Linde  in  der  Zeitschrift  für  Civilr.  und
Proz.  Bd.  15  S.  160  und  f.

Der  richterlich  auferlegte  Eid  beruht  vollends
ausschließlich  auf  diesem  zweiten  Gelsichtspunkte.
Bei  der  Frage,  wer  für  die  Gemeinde  zu  schwören
habe,  kann  daher  nur  das  persönliche  Wissen  der
Schwurmänner  entscheiden.

Die  gemeinrechtliche  Praxis  hat  sich  deshalb
längst  dahin  festgestellt,  daß  ein  solcher  Eid  auch
durch  andere  Gemeindeglieder  geleistet  werden  könne,
und  es  wird  hauptsächlich  nur  darüber  gestritten,
welcher  Partel  die  Wahl  der  Schwurmänner  zusteht,
und  wie  viele  Mitglieder  schwören  sollen.

S.  1n.h  Ser,  medit.,  spec.  143  medit.