46  Eidesleistung  einer  Gemeinde.

Glück,  Komment.  Bd.  12  S.  221.  —

Linde,  im  Archiv  für  Civ.  Pr.  Bd.  10  S.  9
S.  54  Bd.  13  S.  181  und  in  der  Zeitschr.
Bd.  15  S.  160  und  Bd.  18  S.  280.  —

Hecht,  in  der  Zeitschrift  Bd.  15  S.  153
Bd.  18  S.  262.  —

Deurer,  im  Archiv  Bd.  25  S.  208.  —
Arnold,  über  Eidesleistung  durch  Stellvertreter
  S.  25.

Die  Zulassung  der  zur  Gemeindeverwaltung
nicht  gehörigen  Mitglieder  der  Gemeinde  zur  Eidesleistung
  kann  noch  weniger  im  bayerischen  Prozesse  beanstandet
  werden,  indem  die  Gerichtsordnung  durch  ihr
Stillschweigen  über  diese  Frage,  die  Entscheidung
lediglich  dem  durch  die  Lage  der  Sache  zu  leitenden
Ermessen  des  Richters  anheimstellt.  ·

Vgg  S  gufferh  Komment.  zur  GO.  Bd.  3
.  285.

Dem  Antrage  des  Magistrats,  daß  der  auferlegte
  Erfüllungseid  durch  die  von  ihm  vorgeschlagenen
  Gemeindeglieder  geleistet  werden  soll,  würde
daher  zu  entsprechen  sein,  wenn  nachgewiesen  wäre,
daß  diese  über  die  zu  beschwörende  Thatsache:  „daß
die  fragliche  Mauer  zur  Zeit  ihrer  Wiederherstellung
auf  dem  Weinberge  des  Beklagten  stand,“  persönliche
Kenntniß  besitzen,  welche  den  Mitgliedern  des  Magistrats
  fehlt.  Jener  Antrag  wird  aber  nicht  auf
ein  besonderes  historisches  Wissen  der  vorgeschlagenen
Schwurmänner  gegründet,  sondern  auf  ihre  Eigenschaft
  als  Baukundige,  welche  Kenntniß  von  Plänen,
von  der  Manipulation  des  Vermessens  u.  s.  w.  besitzen,
  und  daher  zur  Beurtheilung  der  hier  in  Frage

ehenden  technischen  Thatsache  geeignet  seien,  indem
insbesondere  die  Prüfung  der  Fundamente  der  alten
Mauer  und  die  Aufbauung  der  neuen  technische
Kenntnisse  und  den  Besitz  der  Mittel  zur  Prüfung
der  Mauerverhältnisse  voraussetze,  welche  den  Mit-