Der  Vertheidiger  als  Zeuge  vorgeschlagen.  47

gliedern  des  Magistrats  fehlen.  Ob  überhaupt  ein
bloses  Urtheil  über  die  zu  beschwörende  Thatsache
zu  einem  assertorischen  Eide  befähige,  welcher  nach
der  Bestimmung  der  GO.  Kap.  13  §.  1  eigenes
gutes  Wissen  voraussetzt,  ist  hier  nicht  Gegenstand
  der  Entscheidung;  geht  man  aber  hierin  auch
von  dem  Standpunkte  der  revidirenden  Partei  aus,  so
ist  es  jedenfalls  einleuchtend,  daß  es  sich  hier  nicht  von
einer  dem  Laien  schwer  oder  gar  nicht  zugänglichen
wissenschaftlichen  Erörterung  handelt,  daß  vielmehr
der  rechtskundige  Magistratsrath  Roßbach,  welcher
wegen  seiner  Theilnahme  an  der  Verhandlung  des
Rechtsstreits  vom  ersten  Richter  zur  Leistung  des
Eides  bezeichnet  worden  war,  oder  andere  Mitglieder
des  Magistrats,  zu  dessen  amtlichem  Wirkungskreise
die  Gemeindewege  gehören,  wohl  im  Stande  sind,
sich  durch  Zuziehung  und  Belehrung  von  Fachmännern
  ein  Urtheil  über  die  betreffenden  Verhältnisse
zu  bilden,  auf  dessen  Grund  se  so  gut,  wie  die
vorgeschlagenen  Gewerbsleute  den  Eid  mit  zutem
Gewissen  schwören  können.  M.

3.
Der  Vertheidiger  des  Angeklagten  auf  die  Zeugenliste  gesetzt.

Der  Advokat  S.,  welcher  in  der  Anklagesache
wider  M.  von  der  Staatsanwaltschaft  als  Zeuge
vorgeschlagen  war,  protestirte  gegen  die  Ablegung
eines  Zeugnisses,  weil  er  dem  Angeklagten  schon  in
der  Voruntersuchung  beiräthig  gewesen  und  von  demselben
  zum  Vertheidiger  bestellt  sei.  Diese  Protestation
  wurde  als  unstatthaft  verworfen.  Gründe:

Die  allgemeine  staatsbürgerliche  Pflicht,  vor
Gericht  Zeugniß  abzulegen,  leidet  zwar  dann  eine
Ausnahme,  wenn  es  sich  um  Thatsachen,  welche  ein
Rechtsanwalt  in  Folge  und  Anlaß  des  ihm  übertragenen
  Patronats  in  Erfahrung  gebracht  hat,  handelt.