48  Der  Vertheidiger  als  Zeuge  vorgeschlagen.

Ein  Rechtsanwalt  wird  aber  der  Pflicht,  über  seine
außerhalb  dieses  Verhältnisses  liegenden  Wahrnehmungen
  Zeugniß  abzulegen,  durch  Annahme  eines
Patronats  oder  einer  Vertheidigung  nicht  enthoben.
Vielmehr  könnte  es  die  Zwecke  der  Rechtspflege  geradezu
  vereiteln,  wenn  es  einem  Angeklagten  freistände,
  durch  die  Wahl  eines  für  den  Anschuldigungsbeweis
  unentbehrlichen  Zeugen  zum  Vertheidiger
dessen  Vernehmung  zu  verhindern.  Mithin  ist  Adv.
S.  als  unzulässiger  Zeuge  nicht  zu  betrachten,  indem
er  nach  der  Intention  der  Staatsanwaltschaft  über
Thatsachen,  welche  sich  vor  Einleitung  der  gegenwärtigen
  Untersuchung  ereignet  haben,  und  üÜber
Wahrnehmungen,  welche  er  außerhalb  seines  Verhältnisses
  als  erwählter  Vertheidiger  des  Angeklagten
M.  gemacht  hat,  als  Zeuge  vernommen  werden  soll.
Es  wird  sich  vielmehr  erst  in  der  Hauptverhandlung
ergeben,  ob  und  wie  weit  eine  Befugniß  desselben,
unter  Berufung  auf  das  zwischen  ihm  und  dem  Angeklagten
  behauptetermassen  seit  Einleitung  der  gegenwärtigen
  Untersuchung  bestandene  Klientelverhältniß
die  Antwort  auf  ihm  vorgelegte  Fragen  zu  verweigern,
  anzuerkennen  ist.  Unter  diesen  Umständen
kann  er  aber  als  Vertheidiger  nicht  fungiren;  es
wird  daher  verfügt,  daß  der  eventuell  bestellte  Vertheidiger
  R.  einzutreten  habe.

Erk.  des  Schwurgerichtshofes  zu  Braunschweig
vom  20.  Juni  1855.  Zeitschrift  für  RechtswWege
  im  H.  Braunschweig.  Jahrgang  II.

.  109.

Gnome.

Streltfragen  sind  begabt  mit  götllicher  Natur;
Von  Sterblichkelt  erscheint  bel  ihnen  kelne  Spur.

eb.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;X  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.