Samstag  den  16.  Februar  1856.  21.  Jahrgang.  M  4.

Blätter

für

Nnechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Ueber  den  geelgneten  Weg  zur  Ermltielung  des  Pflichtibelles  bei  Erb·
strelilgkelten.  Schluß.  —  Coemuelle  Ver#-lung,  elner  Remonstratlon  belã·
  ·  ser  von

efügt.  .  ekK
klkbfckmimbellut  —BeklüqunqdekGucslchdpunqtm  Heisa-sonstwsabren.
  Ersordert  dieselbe  Kollegialberatbung  —  Klage  auf  Heraus-Aees
  des  Errungenschaftsautbeils  nach  ersolnter  Ebetrennung.  Schwelnurt
  2.  —

Ueber  den  geeigneten  Weg  zur  Ermittelung  des
Pllichttheiles  bei  Erbstreitigkeiten.

(Schluß.)

6)  Als  das  einfachste  Mittel,  um  all'  diese
Mißstände  und  Verwickelungen  des  Verfahrens  zu
vermeiden,  kommt  uns  dafür  außer  der  Anleitung
de5  römischen  Rechtes,  welches  dem  Richter  erlaubt,
einen  arbiter  familiae  erciscundae  auffzustellen,
nur  eine  solche  Zergliederung  der  hiebei  einverwebten
Fragen  entgegen,  vermäöge  welcher  diejenigen,  welche
das  Recht  auf  den  Pflichttheil  und  dessen  Belauf
als  aliquoten  Theil  der  Erbschaft  betreffen,  von  den
übrigen  getrennt  und  als  präjudiziell  zum  Voraus
entschieden,  die  Frage  des  Quantum  aber,  wie  hoch
ich  nach  all  jenen  erst  zu  erhebenden  Anhaltspunken
  der  Pflichttheil  und  seine  etwa  nöthige  Ergänzung
  wirklich  belaufe,  zu  einer  abgesonderten  summarischen
  Liquidation  verwiesen  wird.  Denn
eine  gerichtliche  Erbtheilung  läßt  sich  nie  so  leicht  in
den  engen  Rahmen  des  ordentlichen  Prozesses  mit

Neue  Folge  1.  Band.