50  Ausmittelung  des  Pflichttheiles.

seiner  souveränen  Verhandlungsmaxime  einzwängen.
Ein  solches  Liquidationsverfahren  ist  auch  durchaus
nicht  aus  dem  Stegreif  gegriffen  oder  dem  bayerischen
Prozesse  fremd;  es  ist  nur  zu  wenig  in  Uebung  und
wird  seine  oft  so  wohlthätige  Vermittelung  von  der
Pragxis  in  den  meisten  Fällen  vernachläßigt.  Die
Anmerk.  zur  GO.  Kap.  XVIII  §S.  1  lit.  f  sagen  in
vollkommener  Uebereinstimmung  mit  dem  gemeinen
Prozesse:  „Bei  Generalaktionen,  wie  auch  wo  es
um  Schaden  oder  fructus  perceptos  und  derleichen
  zu  thun  ist,  wird  das  Quantum  in  der  Desintirsenten
  nicht  ausgeworfen,  sondern  auf  Liquidation
  ausgestellt.“  Jede  Klage  auf  Abgewährung
des  Pflichttheiles  ist  aber  immer  eine  Generalaktion,
da  sie  einen  seiner  Größe  nach  unbekannten  Theil
einer  Erbschaft  als  einer  universitas  juris  zum  Geenstande
  hat.  Der  oberste  Gerichtshof  in  München
gat  in  einem  Erkenntnisse  vom  10.  Oktober  1853
ausdrücklich  das  Verfahren  eines  Untergerichtes  gebilligt,
  welches,  um  zu  einer  festen  Grundlage  über
den  Erbschaftsbesitz  unter  einer  übermäßigen  Zahl
von  Prätendenten  zu  gelangen,  ein  dem  Konkurse
nachgebildetes  Liquidationsverfahren  eingeleitet  hatte,
indem  hiedurch  dem  Wesen  eines  judicium  dupler,
wobei  jeder  Theil  Kläger  und  Bellagter  zuglei
am  nächsten  getreten  wird.  (Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.
S.  102  f.)  Warum  sollte  eine  solche  Analogie  mit
dem  Konkursprozesse  nicht  auch  da  eintreten  können,
wo  mehrere  Erben,  wie  dort  mehrere  Gläubiger,
unter  sich  in  einem  gleich  kollektiven  Widerstreite  begeiffen
  sind,  wie  viel  jedem  einzeln  von  ihnen  nach
en  hiefür  in  Mitte  liegenden  Direktiven  gebühre?
Die  Vorzüge  einer  solchen  Liquidation  vor  einer  gewöhnlichen
  Beweisauflage  geben  sich  vor  allem  darin
kund,  daß  hiedurch  jeder  einzelne  Interessent  in
Punkten,  worüber  sie  ihm  gebührt,  die  Lage  des
Beweisführers  auf  sich  nehmen  muß,  daß  jeder  in