52  Ausmittelung  des  Pflichttheiles.

Nach  vorstehenden  Betrachtungen  hat  wirklich
der  oberste  Gerichtshof  in  München  erst  in  neuster
Zeit  einen  unter  der  Herrschaft  des  bayerischen  Landrechtes
  stehenden  Rechtsfall  zur  Erledigung  gebracht.
Der  Verlauf  der  Sache  war  folgender:

Ein  Vater  von  fünf  Kindern,  von  denen  drei
bereits  versorgt  und  ausgestattet  waren,  hatte  in  seinem
  gerichtlichen  Testamente  seine  jüngste  noch  bei
ihm  zu  Hause  befindliche  Tochter  in  der  Art  zur
Haupterbin  eingesetzt,  daß  sie  seinen  ganzen  Immobiliarbesitz
  um  einen  bestimmten  sehr  billigen  Anschlag
übernehmen,  ihren  Geschwistern  gewisse  Beträge
hinauszahlen,  und  den  Ueberschuß  jenes  Anschlagpreises
zu  1200  fl.  mit  zwei  Schwestern  theilen,  also  jeder
400  fl.  davon  hinausgeben  sollte,  indem  hiedurch
jedes  seiner  Kinder  in  Ansehung  seines  Pflichttheiles
hinlänglich  gedeckt  sein  würde.  Die  vier  Geschwister
erhoben  sogleich  eine  Nullitätsklage  gegen  das  Testation

  desselben,  um  nach  den  Ergebnissen  seinen  Pflichttheil
  erst  berechnen  und  sodann  mit  der  Ergänzungsklage
  hervortreten  zu  konnen.  Seuffert's  Archiv
Bd.  V  Nr.  35,  Bd.  VII  Nr.  212.  Eine  besonders
angemessene  Vorsehung  bat  hierüber  das  franz.  Recht
getroffen.  Das  Civilgesetzbuch  stellt  im  Art.  922  die
Regeln  auf,  wie  in  Berechnung  des  Pflichttheiles  zu
verfahren  und  wie  derselbe  zu  ergänzen  sei,  verordnet
auch  schon  vorher  im  Art.  823,  wenn  Streitigkeiten
unter  den  Erben  entstehen,  könne  sie,  und  in  Art.  838,
wenn  Minderjährige  oder  Abwesende  dabei  betheiligt
sind,  müsse  sie  gerichtlich  geschehen,  wo  dann  das
Gericht  nach  Gutbefinden  einen  Richter  aus  seiner
Mitte  bestellen  könne  (orditer  lam.  ercisc.  judicio
dandus),  um  über  die  streitigen  Punkte  Vortrag  als
Grundlage  seiner  Entscheidung  zu  erstatten.  Die
Art.  969  und  976  c.  d.  proced.  bezeichnen  sodann
näher  das  entsprechende  Verfahren,  welches  der  Sache
nach  auf  eine  summarische  Erbschaftsliqutdation
  hinausläuft.  Vgl.  preuß.  G.  I,  51  K.  69  .