Ausmittelung  des  Pflichttheiles.  53

ment  aus  mehreren  Gründen,  mit  der  sie  aber  nach
verhandelter  Sache  ohne  Zulassung  zu  einem  Beweise
in  der  letzten  Instanz  zurückgewiesen  wurden.  Aushülfsweise
  hatten  sie  damit  unter  Bezug  auf  das
LR.  III,  3  S.  15  Nr.  13  eine  Klage  auf  Ergänzung
  des  Pflichttheiles,  der  hier  die  Hälfte,  für
jedes  also  ein  Zehntheil  der  reinen  Erbschaft  betrug,
verbunden.  Diese  Klage  wurde  mit  verhandelt  und
dabei  von  beiden  Seiten  Vieles  über  die  Größe  des
Aktiv=  und  Passivstandes,  besonders  über  die  angeblichen
  Vorempfänge,  welche  die  Kläger  nicht  anerkennen
  wollten,  vorgebracht.  Die  erste  Instanz  wies
hierauf  die  Klage  aus  formellen  Gründen,  wegen
präjudizieller  Eigenschaft  des  Nullitätspunktes  zurück;
das  k.  Appellationsgericht  legte  dagegen  der  Beklagten,
  ihrer  Behauptung  entsprechend,  den  Beweis  auf,
daß  der  Erblasser  durch  sein  Testament  und  schon
vorher  jedem  seiner  vier  übrigen  Kinder  ein  Zehntheil
  seines  Vermögens  (als  gleichkommend  dem  Betrage
  des  Pflichttheiles)  als  Erbbestandtheil  zugewendet
  habe.  In  den  Gründen  hiezu  war  bemerkt,
alles  Einzelne,  was  auf  die  Komputation  des
Pflichttheiles  von  Einfluß  sei,  gehöre  in  das  Beweisverfahren.


Der  oberste  Gerichtshof  dagegen,  durch  die  Revisionsbeschwerde
  der  Beklagten  mit  der  Sache  befaßt,
fand  vor  Allem,  daß  für  zwei  Schwestern,  ihre  eigenen
  Behauptungen  über  den  Bestand  der  Erbschaft
und  alle  hierauf  einfließenden  Punkte  zu  Grund  gelegt,
  deren  Pflichttheil  gar  nicht  verletzt  sei,  und
nur  bezüglich  der  dritten  Schwester  und  des  einzigen
Bruders  die  Theile  in  mehreren  Stücken  darüber

folge  zu  Recht  „2)  Die  Klaze  auf  Ergänzung
  des  Pflichttheiles  sei  auf  Seite  der  Mitkläge-