54  Auemittelung  des  Pflichtthelles.

rinnen  A.  und  B.  zurückzuweisen;  3)  dagegen  sei  die
Beklagte  N.  zwar  verbunden,  ihrer  Schwester  C.
das  bereits  vom  verlebten  Vater  erhaltene,  und  ebenso
ihrem  Bruder  D.  die  ihm  zugewendeten  1000  fl.
jedenfalls  bis  zum  Belaufe  von  ein  Zehntheil  der
ganzen  väterlichen  Erbschaft  mit  Einrechnung
der  allseitigen  erweislichen  Vorempfänge
zu  ergänzen;  4)  die  Ermittelung,  ob  eine  solche  Erginzung
  noch  erforderlich  sei  und  bis  zu  welchem
etrage,  sei  jedoch  zur  besonderen  summarischen  Liquidation
  im  Wege  der  förmlichen  Erbtheilung  zu
verweisen.“
In  den  Entscheldungsgründen  wurde  hierüber
folgendes  bemerkt:

„Die  Gegenbeweisauflage  des  k.  Appellationsgerichtes
ist  beschwerend  für  die  Beklagte:  einestheils  weil  sie
die  Abgewährung  des  Pflichttheiles  auch  für  ihre
Schwestern  A.  und  B.  beweisen  soll,  die  sich  doch,  ihre
eigenen  Angaben  und  Zugeständnisse  zu  Grund  gelegt,
Über  eine  Verletzung  des  Pflichttheiles  gar  nicht  beschweren
  können;  anderntheils  auch  darum,  weil  jener
Beweis,  wenn  mißglückt,  zu  nichts  führt  als  dahin,
daß  die  Beklagte,  was  sie  gar  nicht  verkennt,  verbunden
  sei,  ihren  Geschwistern  C.  und  D.  den  Pflichttheil
zu  ergänzen,  man  aber  dann  immer  noch  nicht  wüßte,
wie  viel  sie  denselben  noch  darauf  zu  bezahlen  hätte.
Bei  Streitigkeiten  über  den  Pflichttheil  kann  die  Frage,
ob  derselbe  überhaupt  gedeckt  sei,  von  der  Größe  desselben
  und  der  vollständigen  Erbtheilung  nicht  abgesondert
  werden;  das  Beweisthema  des  k.  Appellationsgerichtes
  dagegen  ist  zu  überladen  und  selbst  verwirrend,
  weil  es  zahlreiche  Elemente  von  verschiedener
Beschaffenheit  umfaßt,  aus  deren  allmähliger  Ermittelung
  auf  andere  Weise  sich  erst  ein  Aufbau  der  reinen
Erbschaft  und  eine  Berechnung  des  Pflichttheiles  als
möglich  ergibt,  insbesondere  die  ganze  Aufstellung  des
Aktivstandes,  wofür  die  Inventur  —,  des  Passivstandes,
  wofür  die  Gläubigervorladung  und  Liquidation  —,
der  Vorempfänge  einzelner  Erben,  wofür  die  Aufzeichnungen
  des  Erblassers  und  andere  Behelfe  die  normalen
  und  schnell-förderlichen  Mittel  der  Ergründung