Eventuelle  Berufung,  einer  Remonstration  beigefügt.  55

darbleten.  Vielmehr  erscheint  für  die  Entwirrung
einer  verwickelten  Erbtheilung,  wobei  zahlreiche  und
illiguide  Passiven,  zweifelhafte  Aktiven,  bestrittene
Konferendposten  in  Frage  kommen,  die  Beweisauflage
nicht  als  der  geeignete  Weg,  um  zu  ermitteln,  wie
viel  jedem  Interessenten  gebühre,  sondern  es  ist  der  Weg
einer  summarischen  Liquidation  im  Sinne  der
Anm.  z.  GO.  Kap.  XVIII  8.  1  Ull.  für  General--aktionen,
  als  der  weit  einfachere,  der  gewöhnlichen
Auseinandersetzung  einer  Verlassenschaft  vorzuziehen,
wobei  jeder  Theil  die  Belege  soglelch  mit  seiner  Aufstellung
  zu  verbinden  hat,  und  erst  nach  dem  Ergebnisse
  aller  Ab-  und  Aufrechnungen  sich  ein  Schluß
ziehen  läßt,  wie  groß  die  ganze  zu  vertheilende  Masse
sei,  wie  viel  auf  den  Einzelnen  hievon  treffe  und  wie
hoch  sich  der  ihm  auszuzeigende  Pflichttheil  berechne.
Aus  Anlaß  der  dritten  Revisionsbeschwerde  der  Beklagten
  —  war  daher  .  die  beschwerende  Beweisauflage
  für  die  Beklagte  vielmehr  blos  in  die  Auflage
einer  weit  besser  und  sicherer  zum  Ziele  führenden
summarischen  Liquidation  der  noch  streitigen  Passiven
und  Konferendposten  mit  ihren  Geschwistern  C.  und
D.  umzuwandeln.“

OAGE.  v.  22.  Okt.  1855  in  Sachen:  Schuster

ak  ei  eke

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Eventuelle  Berufung,  einer  Remonstration  beigefügt.
Vgl.  Bb.  XVI  S.  30.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir,  was  folgt:

Das  Dekret  des  Untergerichts  vom  19.  Dez.
1854,  wodurch  der  Ehefrau  G.  eine  Frist  von  24
Stunden  zur  Fortbringung  der  ihr  gehörigen  Gegenstände
  aus  dem  Hause  vorgesetzt  wurde,  —  war