56  Eventuelle  Berufung,  einer  Remonstration  beigefügt.

ohne  vorgängige  Vernehmung  derselben  auf  den  Antrag
  ihres  Ehemannes  erlassen  worden.  Wegen  Zurücknahme
  dieses  Dekretes  hat  sich  die  Imploratin
rechtzeitig  am  23.  Dez.  1854  mit  Remonstration
an  den  ersten  Richter  gewendet,  welcher  unter  den
5.  Januar  1855  jenem  Dekrete  inhärirt  hat.  Dem
Wortlaute  des  §.  55  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  Nov.
1837  hätte  es  nun  allerdings  entsprochen,  daß  jetzt
erst  Berufung  an  den  höheren  Richter  eingelegt  worden
  wäre,  indem  gegen  Beschlüsse,  welche  auf  den
Antrag  eines  Betheiligten  ergangen  sind,  Berufun
von  Seiten  des  anderen  Theils  nicht  stattfindet,  un
das  Rechtsmittel  erst,  wenn  die  dagegen  eingebrachte
Remonstration  fruchtlos  geblieben  ist,  eingewendet
werden  soll.  Es  hieße  jedoch  einem  dem  Geiste  der
bayerischen  Prozeßgesetzgebung  nicht  entsprechenden
Formalismus  huldigen,  wenn  man  eine  Berufung,
welche,  —  in  der  Voraussicht  des  Beharrens  des
Unterrichters  bei  seiner  Entscheidung,  —  sogleich
#epentuell  mit  der  Remonstration  verbunden  wird,
als  nicht  geschehen  betrachten,  und  wegen  unterlassener
  Wiederholung  des  Rechtsmittels  nach  der  Erlassung
  der  unterrichterlichen  Inhäsive  die  Berufung
als  desert  erkennen  wollte.  Das  Wesentliche  der
angeführten  gesetzlichen  Bestimmung  liegt  nicht  in  der
Form,  sondern  in  der  Febletzung  der  Zuständigkeit
der  beiden  Instanzen  und  der  Unzuläßigkeit  der  Umgehung
  des  Unterrichters,  so  lange  bei  diesem  die
Zurücknahme  der  gravirlichen  Entscheidung  erwirkt
werden  kann.  Wenn  auch  im  Allgemeinen  eine  eventuelle
  Berufung  vor  der  Erlassung  der  unterrichterlichen
  Entscheidung  nicht  Platz  greifen  kann,  weil  es
derselben  an  einem  bestimmten  Gegenstande  fehlt,  so
ist  ein  solcher  hier  durch  die  bereits  erfolgte,  wiewohl
der  Zurücknahme  unterworfene  Verfügung  gegeben;
2  erlangt  volle  Wirksamkeit,  wenn  der  vorausgeehene
  Erfolg  der  unterrichterlichen  Inhäsive  einge-