Erbschaftlicher  Besitzstreit.  57

treten  ist.  Ebenso  ist  auch  die  Bezugnahme  der
Berufung  auf  die  in  der  Remonstration  enthaltene
Ausführung  allerdings  nicht  streng  formgerecht;  im
Wesentlichen  muß  es  aber  für  gleichgeltend  betrachtet
  werden,  ob  die  Begründung  des  Rechtsmittels
dem  Obergerichte  in  der  Berufungsschrift  oder  in
einem  zu  gleicher  Zeit  in  Vorlage  kommenden  Aktenstücke
  vorgetragen  ist.
OAGE.  v.  18.  Mai  1855.  Nr.  94151/88.

2.

Erbschaftlicher  Besitzstreit.  Einmischung  der  Käufer  von  Erb-»
  schaftstheilen.

In  der  aus  Bd.  XIX  S.  102  f.  und  Bd.  XX
S.  381  ersichtlichen  Rechtssache  hatten  mehrere  (im
Possessorium  obsiegende)  Prätendenten  die  von  ihnen
  in  Anspruch  genommenen  Erbschaftsantheile  an
W.  und  Genossen  verkauft.  Diese  Käufer  waren
auf  die  ergangene  Ediktalladung  mit  den  ihnen  abgetretenen
  Ansprüchen  aufgetreten,  jedoch  zunächst
ohne  Erfolg,  indem  in  erster  und  zweiter  Instanz
erkannt  wurde:  den  Zessionarien  bleibe  überlassen,
ihre  Ansprüche  gegen  die  Zedenten  im  Civilrechtswege
  geltend  zu  machen.  Auch  der  oberste  Gerichtshof
  ließ  es  bezüglich  der  Geltendmachung  der  Rechte
aus  der  fraglichen  Zession  bei  der  Verweisung  auf
den  ordentlichen  Rechtsweg,  fügte  aber  die  Verordnung
  bei:  Die  auf  die  4  Zedenten  fallenden  Antheile
  seien  vorläufig  in  gerichtlicher  Verwahrung
und  Verwaltung  zu  Gunsten  der  Zessionare  zurückzubehalten.
  Gründe:

Beide  Vorinstanzen  stützen  ihren  zurückweisenden
  Ausspruch  auf  den  Satz,  dem  Zessionar  oder
Käufer  stehe  nicht  zu,  sich  in  den  vorliegenden  Streit
über  den  Besitz  der  Erbschaft  einzumischen,  die  Zessionare
  müßten  also  hier  nur  ihre  Zedenten  walten