58  Erbschaftlicher  Belitzstreit.

lassen,  wonach  es  dem  W.  an  aller  Legitimation
ur  Anmeldung  von  Erbrechten  und  zur  Beschwerde-22
  fehle.  Diese  Ansicht  ist  indessen  nicht  haltbar.

1)  Dem  Käufer  einer  Erbschaft  wie  jedem
Zessionar  stehen  in  der  Regel  alle  possessorischen
und  petitorischen  Rechtsmittel  zu,  deren  sich  sein
Rechtsvorfahrer,  Verkäufer  oder  Zedent,  selbst
hätte  bedienen  können;  er  kann  sogar  auf  Erbtheilung
  klagen  und  sich  an  dem  Betriebe  der  letzteren
selbst  betheiligen.

C.  5,  9  de  hered.  vel  act.  vend.  (4,  39).

2)  Daß  ein  nur  bedingt  ein=  oder  nachgesetzter
  Erbe  die  bonorum  possessio,  um  die  es
sich  hier  handelt  1),  agnosziren  könne,  ist  außer

Zweifel.  .
Fr.  2  88.  3,  4,  fr.  5,  6,  10  de  bon.
Ps  sec.  tab.  (37,  11).
Der  Eintritt  der  Bedingung  ist  aber  in  solchen

kun  auf  den  Anfang  ihres  Schwebens  zurückzubeziehen.



.  Fr.  54  de  acquir.  hered.  (29,  2);  fr.  75
de  condit.  et  demonstr.  (35,  1).

3)  Die  Erbschaft  selböst  war  im  vorliegenden
Falle  seit  dem  Tode  der  Erblasserin  eine  gewisse
Sache  und  nur  der  Eintritt  der  Bedingung  für  die
substituirten  Erben  noch  unsicher;  es  konnten  daher
auch  im  J.  1833  (vor  der  Entscheidung  über  den
Elntritt  der  Bedingung)  Verabredungen  über  die
künftige  Erbtheilung  gepflogen  werden.

Fr.  12  8.  2  fam.  ercisc.  (10,  2).

Ein  aleatorischer  und  zu  nichts  verpflichtender
Vertrag  würde  nur  dann  vorliegen,  wenn  das  Da-7
  einer  Erbschaft  sich  überhaupt  gar  nicht  bewährt
ätte.

1)  Es  handelte  sich  nämlich  von  Ansprüchen  aus  einer
testamentaritschen  Substitution.