Erbschaftlicher  Befitzstreit.  59

Fr.  7  de  hered.  vel  act.  vend.  (18,  4).
4)  Wenn  gleich  das  römische  Recht  den  Verkauf
  eines  noch  von  Bedingungen  abhängenden
Erbrechts  wegen  der  daraus  erwachsenden  Unsicherheit
  mit  mißliebigen  Augen  ansieht  und  davon  abräth,
  so  blieb  derselbe  dennoch  erlaubt,  und  soll
nur  für  den  Fall  ohne  Wirkung  sein,  wenn  durch
die  Erkfilung  einer  Bedingung  die  verkaufte  Erbschaft
  dem  Verkäufer  selbst  später  wieder  aus  den
Händen  fiele.
C.  3  8  3  commun.  de  legat.  (6,  43)
.  .  .  .  „melius  quidem  faciet,  si  ct  inm
his  casibus  caveat  ab  omni  venditione;
.....  8.  4  ibid.:  bonae  sidei  emtoribus
  integra  jura  et  nullo  modo  ex  hac
constitulione  diminuta  contra  venditores
habentibus;“
vgl.  fr.  19  de  hered.  et  act.  vend.
(18,  4))  ppposteriore  (casu)  statim
  venditionem  consistere.“

—  2  2  2  22  22  2  2  “##  “#“

sieht  ihnen  nach  Kap.  XV  g.  2  auch  das  Recht
er  selbstständigen  Berufung  für  ihre  Vormän-6)

  Der  Streit  über  die  Gültigkeit  und  die
Wirkungen  der  Zession  konnte  freilich  in  diesem
summarischen  Besitzstreite  nicht  mit  zur  Erledigung
gebracht  werden,  zumal  die  Zedenten  nicht  geladen
und  veranlaßt  waren,  sich  darüber  zu  erklären,  auch
weltere  Verhandlungen  in  dieser  Richtung  nicht  gebflogen
  sindg  darum  konnte  au  ie
Beschwerde  der  Zessionare  darüber,  daß  nicht  die
Herausgabe  der  treffenden  Erbtheile  verfügt  worden,