60  Verfügung  der  Gutsschätzung.  Kollegialberathung.

keinen  Erfolg  haben.  Wohl  aber  war  deren  eventueller
  Antrag,  auf  Segquestration  der  fraglichen
Erbtheile  gerichtet,  im  Hinblick  auf  die  vorliegende
noch  durch  keine  Einwendung  beanstandete  Original-Zesstonzurlunde
  als  sachgemäß  zu  achten.  Nach
.  4  de  hered.  vel  act.  vend.  (3,  39)  scheint
in  vorliegendem  Falle  allerdings  eine  Reszissionsklage
  in  Aussicht  zu  stehen,  über  deren  Erfolg  sich
vor  gepflogener  Verhandlung  kein  Urtheil  fällen
läßt.  Bis  dahin  muß  also  jedem  von  beiden  im
Konflikte  befindlichen  Interessenten,  deren  sich  keiner
im  Besitze  befindet,  Verkäufer  wie  Käufer,  unbenommen
  bleiben,  das  streitige  Erbrecht  zu  verfolgen;
nam  Suo  quoque  jure  eorum  persecutionem
habet.  Bis  eben  dieser  Umstand  beseitigt  ist,  kann
nach  dem  Grundsatz  der  Litispendenz  an  dem  bisherigen
  Zustande  nichts  geändert  werden,  weil  die
Segquestration  und  gerichtliche  Verwaltung  bereits
besteht,  nach  GO.  Kap.  VIII  S.  7  also  nur  desto
mehr  eine  rechtserhebliche  Ursache  vorliegt,  dieselbe
fortzusetzen;  wobei  noch  S.  8  Nr.  3  der  Nov.  von
1819  in  analoge  Betrachtung  komnt
indem  jeder  von  beiden  Theilen  ein  wohlbegründetes
Interesse  hat,  die  schon  bestehende  Sicherheit  bis
zum  endlichen  Ausgange  dieser  Nachklagen  fortbestehen
  zu  sehen

OAGE.  v.  14.  Juli  1855.  Nr.  559  /

3.

Verfuͤgung  der  Gutsschätzung  im  Exekutionsverfahren.  Erfordert
  dieselbe  Kolleglalberathung?

Die  gegen  ein  Dekret  der  bezeichneten  Kategorie
  wegen  Mangels  der  Kollegialberathung  erhoene
  Nichtigkeitsbeschwerde  wurde  für  unbegründet
erachtet.  In  den  Motiven  kommt  vor:  Zr

Das  erstrichterliche  Dekret  vom  7.  Mai  1849,