62  Kläge  auf  Herausgabe  des  Errungenschaftsanthells.

Ehefrau  gegen  den  geschiedenen  Mann  auf  Herausgabe
  des  ihr  zukommenden  Errungenschaftsantheils.
In  erster  und  zweiter  Instanz  wurde  die  Klage,
als  zu  allgemein  und  mangelhaft  substanziirt,  in
der  angebrachten  Art  abgewiesen.  Von  Seite  des
obersten  Gerichtshofs  erfolgte  der  Ausspruch:  Der
Beklagte  sei  schuldig,  über  die  in  der  Ehe  mit  der
Klägerin  erzielte  Errungenschaft  Rechnung  abzulegen.
  Aus  den  Motiven  entnehmen  wir,  was  folgt:
Die  G.  stellt  in  Kap.  IV  S.  7  Nr.  2—5

als  Erforderniß  jeder  Klage  auf,  daß  die  Geschichte
mit  Anführung  aller  erforderlichen  Umstände  vorgetragen,
  nach  Beschaffenheit  der  Klage  der  Grund,
worauf  dieselbe  hauptsächlich  beruht  (causa  petendi
et  medium  concludendi)  angeführt  werde,  und
daß  aus  dem  Petitum  arpeesse  werden  könne,
was,  wieviel  und  von  welcher  Gattung  die
eingeklagte  Sache  sei.  Als  Ausnahme  werden  in
der  Anmerkung  hiezu  lit.  d  die  actiones  generales
  et  universales,  z.  B.  Erbschafts-,  Vormund-=schafts-,
  Societäts-,  Administrations=  und  dergleichen
  Klagen  aufgeführt.  Diese  Beschränkung  geht
aus  der  eigenthümlichen  Natur  der  angeführten  Ke
en  und  des  ihnen  zu  Grunde  liegenden  rechtlichen
erhältnisses  mit  Nothwendigkeit  hervor.  Sie  sind
nicht  auf  bestimmte  einzelne  Objekte  gerichtet,  deren
nähere  Angabe  in  sehr  vielen  Fällen  dem  Kläger
rein  unmöglich  wäre,  namentlich  alsdann,  wenn
der  Beklagte  ausschließlich  die  Verwaltung  des  Vermögens
  geführt  hat,  über  welche  er  Rechnung  zu
legen  verpflichtet  ist.  Der  historische  Grund  einer
solchen  Klage  besteht  vielmehr  lediglich  darin,  daß
der  Beklagte,  als  Vormund  oder  Administrator  ein
fremdes  oder  als  geschäftsführender  Genosse  ein  gemeinschaftliches
  Vermögen  verwaltet  habe;  das  medium
  concludendi  bildet  die  hiedurch  begründete
Verpflichtung  zur  Rechnungsstellung  und  Heraus-