Klage  auf  Herausgabe  des  Errungenschaftsantheils.  63

gabe  des  sich  aus  der  Rechnungsverhandlung  für
den  Kläger  ergebenden  Guthabens.

In  vorliegendem  Falle  wird  die  Klage  darauf
gegründet:  daß  die  zwischen  den  Parteien  bestandene
Ehe  durch  die  ehegerichtlichen  Erkenntnisse  vom
13.  März  und  22.  Nov.  1852  dem  Bande  nach
getrennt  worden,  wonach  das  Vermögen  derselben
gleichfalls  getrennt,  und  die  Errungenschaft,  welche
der  Beklagte  in  Händen  habe,  zur  Hälfte  der  Klägerin
  zugefallen  sei.  Aus  den  Klagebeilagen  geht
außerdem  die  langjährige  Dauer  dieser  Ehe  bis  zur

erichtlichen  Trennung  derselben  hervor.  Daß  zwisen
  den  Eheleuten  die  Errungenschaftsgemeinschaft
#  gleichen  Hälften  bestanden  habe  1),  steht  durch
ie  Bestimmungen  des  Schweinfurter  Statutarrechts
fest.  Hiedurch  erscheint  die  Klage  genugsam  begründet,
  und  es  kann  der  Klägerin  nicht  zugemuthet
werden,  über  den  Bestand  der  zu  theilenden  Errungenschaft
  irgend  nähere  Angaben  zu  machen.  Sie
besitzt  hiezu  nach  der  Sachlage  offenbar  die  erforderliche
  Kenntniß  der  Resultate  der  vom  Beklagten  geführten
  Vermögensverwaltung  nicht,  da  aus  den  aneführten
  Erkenntnissen  erhellt,  daß  die  Parteien  schon
—2  1838  in  völliger  faktischer  Absonderung  lebten.
Daß  es  aber  für  die  Verpflichtung  des  Beklagten,
über  die  von  ihm  geführte  Verwaltung  Rechnung  zu
legen,  an  einem  Objekte  nicht  fehle,  ist  dadurch  zwischen
  den  Parteien  außer  Zweifel  gestellt,  daß  der
Beklagte  aktenmäßig  anerkannt  hat,  von  der  Klägerin
  seien  außer  3  Grundstücken  13,271  fl.  (größtentheils
  in  Ausständen)  in  die  Ehe  gebracht  wordreen
  Der  Ertrag  des  eigenen  Vermögens
aber,  so  wie  das,  was  die  Eheleute  durch  ihre  Handarbeit,
  Handthierung  oder  sonst  gewinnen,  ist  beiden
Eheleuten  gemein,  und  was  davon  zur  Zeit  der

1)  Von  einer  kinderlosen  Ehe  Fandelte  es  sich.