64  Clausula  rebur  asic  stantlibus.

Theilung  noch  vorhanden,  gehört  denselben  zu  glelchen
  Hälften  )  Die  Klage  auf  Liquidstellung
  und  Theilung  der  Errungenschaft  erscheint
hienach  vollkommen  begründet,  und  der  gestellte  Antrag
  geht  nur  in  so  ferne  zu  weit,  als  derselbe  jetzt
schon  auf  Heraußgabe  des  der  Klägerin  zukommenden
  Antheils  gerichtet  ist,  weil  sich  erst  aus  der  Liquidationsverhandlung
  ergeben  muß,  ob  ein  zu  theilender
  Ueberschuß  vorhanden  ist,  in  welcher  Beziehung
jedem  Theile  die  seiner  Zeit  zu  stellenden  Anträge
vorbehalten  bleiben  mußten.
OAGE.  v.  29.  Nov.  1854.  Nr.  9305¾,

5.
Clausuls  rebus  sic  slantibus.
Preuß.  LN.  I,  5  5§.  377,  378  vgl.  mit  I,  16  86.  15,  16.

Bei  Aufhebung  des  Vertrags  wegen  veränderter
  Umstände  ist  bezüglich  der  Frage,  ob  solche  Umstände
  obwalten,  lediglich  auf  den  Zeitpunkt  Rücksicht
  zu  nehmen,  in  welchem  der  Vertrag  zu  erfüllen,
  ob  also  zu  dieser  Zeit  diejenige  Veränderung
eingetreten  war,  welche  die  Erreichung  des  beim
Abschlusse  des  Vertrags  vorgewalteten  Endzwecks
unmöglich  macht.  Veränderte  Verhältnisse,  welche
sich  später  ereignen,  kommen  in  so  weit  nicht  in
Betracht.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  23.  Nov.

1853.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  26  S.  236.

2)  Bezugnahme  auf  Schweinfurter  Stadtrecht  Soct.
III  Tit.  17  8.  13,  Sect.  V.  Tit.  52  8.  11,  Seet.
VII  Tit.  61  §.  2—4  und  Tit.  62  fK.  2,  3.

Ned.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  4  Enke  (Adlph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.