Samstag  den.  1.  März  1856.  21.  Jahrgang.  M  5.

Blätter

für

G  8.

zunächst  in  Bayern.

—  Juschlag  des  ohne  Ersolg  versteige  rien  Gutes  au  den
u  ze  un  —  Bewelolt.  i  ecSInsnkllseilkslükdeutuchlolgmdm
Molspkoth  —  itzt-lange  Attblctvstnqsschntsuchenden-Einteen.-Sl
  meratae  peconine.  ibostes  Schune
bekenntniß.  #elen  Prornfeon  und  Hypothit  lenbries.  —.  Ueberelnd

ommen  zur  Sbendung  elngeleileter  Exekurlon.  ree  Günlgtell  be.

BWterampohm  et  deo  lrsd  kuflonererfabrene  In  Frage  gestellt.  N2

iber  dlesen  In  e#om  aukt  alo  im  Exekutlonsverfahren

66  8  betrachten!  —  Zur  Erläuterung  des  K.  55  der  rehnebel
entkon.  Illiqulde  Gegensorderung.  —  Prozeß

Scnen  Ißlaulder  Forderungsbetrag.

—5  ein  Beugniß  abzulegen.  Ausnahme
in  Ansehung  naher  Verwandten.

Regel  ist,  daß  sich  Jedermann  auf  Verlangen
einer  Partei  als  Zeuge  vernehmen  lassen  muß.  Unsere
  Gerichtsordnung  bestimmt  in  Kap.  10  F.  8:

Wer  sich  ohnerechtserhebliche  Ursache
der  Zeugschaftsleistung  weigert,  soll  allenfalls
  mit  Gefängniß,  geringer  Nahrung  oder
Geldstrafe  dazu  angehalten,  auch  in  die  durch
seine  Widerspenstigkeit  verursachten  Kosten
kondemnirt  werden.“

Zur  Erläuterung  der  Worte  „ohne  rechtserhebliche
  Ursache“  äußert  Kreittmayr  in  den  Anmerk.
  lit.  a:

„Eine  rechtserhebliche  Ursache,  das  Zeugniß

zu  verweigern,  ist  z.  E.  ofenbore  nntüchtigkei,

Anverwandtschaft  oder  besondere  Pflicht

Wegen  naher  Anverwandtschaft  oder  besonderer

  Pflicht  sind  erstlich  entschuldigt:  Eltern

in  Sachen  ihre  Kinder  betreffend,  et  viciseue
  Folge  I.  Band.