66  Verbindlichkeit,  ein  Zeugniß  abzulegen.

sim.  ...  Zweitens  Blutsverwandte  oder

Verschwägerte  in  causis  ihrer  Anverwandten

oder  Verschwägerten,  und  zwar  de  jure

communi  bei  jenen  bis  in  den  7ten  Grad  1),
bei  diesen  aber,  so  weit  eine  Parentel  vorhanden
ist.  —  Drittens  Eheleute  und  Eheverlobte

Kreittmayr  erwähnt  zwar  die  Ausdehnung
der  für  Anverwandte  bestehenden  Ausnahme  „bis
in  den  7ten  Grad“  nur  als  eine  gemeinrechtlich
geltende,  und  diese  Modalität  der  Erwähnung  kommt
in  den  Anmerkungen  häufig  in  solcher  Beziehung
vor,  daß  damit  eine  Abweichung  von  dem,  was  in
Betreff  derselben  Frage  bayerischen  Rechtens  ist,
ausgedrückt  werden  will.  Aber  einer  von  dem  gemeinen
  abweichenden  Norm  des  bayerischen  Rechtes
wird  dabei  nicht  gedacht,  und  demzufolge  ist  der
allgemeine  Grundsatz,  nach  welchem  unbestimmte
oder  lückenhafte  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung
aus  dem  gemeinen  Rechte  zu  ergänzen  sind,  hier
in  Anwendung  zu  bringen.

Durch  die  Bezugnahme  auf  das  eneeine  Recht
ist  man  veranlaßt,  auch  auf  die  Beschränkungen
Rücksicht  zu  nehmen,  welchen  die  gemeinrechtliche
Doktrin  und  Praxis  die  fraglichen  Ausnahmen  (für
Eltern  und  Kinder,  Blutsverwandte  bis  zum  kten
Grade,  Stief=  und  Schwiegereltern  oder  Kinder)
von  der  Zeugnißverbindlichkeit  unterwirft.  In
Kreittmayr's  Anmerk.  lit.  a  ist  unter  anderen
spec.  283  von  Leyser  med.  ad  Pand.  benützt.
In  der  medit.  27  dieses  spec.  äußert  Leyser:

„In  legibus  4  et  5  de  testibus,  item  10

de  gradibus  personis  arctissime  cum

1)  Bgt.  fr.  4  do  testibus  (21,  5)  mit  C.  16,  19
eod.  (4,  20).  Das  Fragment  spricht  blos  von
Zeugen  in  Kriminalsachen;  aus  den  Konstitutionen
(davon  erstere  unglossirt)  erhellt  die  Ausdehnung
der  Geltung  auf  Civilsachen.