Verblndlichkelt,  ein.  Zeugniß  abzulegen.  69

mit  dem  Produkten,  sondern  auch  mit  dem  Produzenten
  in  demselben  zur  Zeugnißverweigerung  berechtigenden
  Grade  verwandt  ist.  Denn  der  Grund,
weshalb  solche  Verwandte  von  der  allgemeinen  Verpflichtung,
  vor  Gericht  als  Zeugen  aufzutreten,
dispensirt  werden,  sofern  sie  sich  nicht  freiwillig
dazu  entschließen,  besteht  darin,  daß  sie  mit  dem
Familiengliede,  gegen  welches  sie  zeugen  sollen,
durch  ihre  Aussage  in  ein  unangenehmes  Verhältniß
gerathen  würden.  Dieser  Grund  tritt  eben  dann
anz  unfehlbar  ein,  wenn  der  Zeuge  mit  beiden
Rretzenden  Theilen  in  gleichem  Grade  verwandt  ist,
weil  sein  Zeugniß  in  diesem  Falle  nothwendig  dem
einen  oder  dem  andern  zum  Nachtheil  gereichen  muß.

Offenbar  ist  auch  die  hier  geprüfte  Beschräukung
  nur  entstanden  aus  einer  Verwechselung  der
Fäare  ob  ein  nahe  verwandter  Zeuge  sich  entchuldigen
  könne,  mit  der  davon  ganz  verschiedenen
  Frage,  ob  ein  naher  Verwandter  des  Produzenten
  als  zulässiger  Zeuge  anzusehen,  oder
ob  der  Produkt  die  Iuiasunh  eines  solchen  Zeugen
zu  widersprechen  befugt  sei?  Bei  dieser  letzteren
Frage  wird  die  Sache  freilich  dadurch  verändert,
daß  der  Zeuge  mit  dem  Produkten  eben  so  nah
verwandt  ist,  als  mit  dem  Produzenten,  weil  dies
Verhältniß  in  der  Regel  die  sonst  eintretende  Besorgniß
  der  Parteilichkeit  des  Zeugen  wieder  aufhebt.


Arg.  fr.  67  S.  1  de  ritu  nupt.  (23,  2).

Da  nun  aber  die  eigene  Weigerung  des  Zeugen
  auf  einem  ganz  anderen  Fundamente  beruht,
und  durch  dessen  gleich  nahe  Verwandtschaft,  mit
beiden  Theilen  sogar  noch  verstärkt  wird,  so  kann
dies  Verhältniß  nicht  dahin  führen,  den  Zeugen
egen  seinen  Willen  zur  Ablegung  des  verlangten
I#ussees  schuldig  zu  erkennen.

Dazu  kommt,  anlangend  das  bayerische  Pro-