70  Zuschlag  an  den  Gläubiger.

zeßrecht,  der  Umstand,  daß  in  Kreittmayr's
Ammerkungen  nur  die  eine  Beschränkung  für  Fälle,
wenn  bei  Streitigkeiten  über  Familiensachen  die
Wahrheit  auf  andre  Weise  nicht  zu  erholen  ist,
erwähnt  wird,  nicht  aber  die  andere  für  den  Fall
gleich  naher  Verwandtschaft  des  Zeugen  mit  beiden
Parteien.  Diese  Uebergehung  erscheint  um  so  bedeutsamer,
  wenn  man  erwägt,  daß  dem  Kommentator,
  wie  aus  den  Allegaten  der  Anmerk.  lit  a.
erhellt,  diejenigen  Schriften,  in  welchen  auch  die
zweite  Beschränkung  anerkannt  wird,  vor  Augen  lagen.

Auch  die  neueren  Schriftsteller  über  gemeimechtlichen
  Civilprozeß  kennen  diese  zweite  Beschränkung  nicht.

Buschlag  des  ohne  Erfolg  versteigerten  Gutes  an  den
Elänbiger.

Der  §.  99  der  Novelle  vom  17.  November
1837  bestimmt,  daß  bei  der  zweiten  Versteigerung
eines  Immobile  der  Zuschlag  ohne  Rücksicht  auf
den  Schätzungswerth  erfolge.

Der  §.  100  setzt  fest,  daß  wenn  am  zweiten
Versteigerungstage  gar  kein  Angebot  erfolge,
das  Gut  dem  Gläubiger  um  die  Tage  zugeschlagen
werde,  soferne  er  es  übernehmen  wolle.  Hiezu
macht  Seuffert  in  seinem  Kommentar  über  die
bayerische  Gerichtsordnung  Bd.  4  S.  278  Note  58
die  Bemerkung:

„Der  Gläubiger  kann  sich  dadurch,  daß  er  selbst.
bietet,  den  Zuschlag  unter  der  Tage  nicht  verschaffen.“


Diese  kurz  hingeworfene  Bemerkung  wird  im
Kommentare  selbst  nicht  weiter  motlvirt,  dagegen
wird  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung  Bd.
XII  S.  77  u.  ff.  eine  solche  Motivirung  versucht.