Zuschlag  an  den  Gläubiger.  71

Veocrerst  wird  hier  erläutert,  daß  sich  obige
Aeußerung,  —  daß  der  Gläubiger  dadurch  daß  er  selost
bietet,  sich  den  Zuschlag  unter  der  Tage  nicht  verschaffen
  könne,  —  nicht  auf  den  Fall  beziehe,  wenn
in  der  zweiten  Versteigerung  auch  ein  Dritter  ein
Angebot,  der  Gläubiger  aber  das  Meistgebot  gelegt
habe,  also  eine  Konkurrenz  von  Steigerungslustigen
vorhanden  ist.

Dagegen  wird  daran  festgehalten,  daß  aus
dem  Gegensatze  in  den  Gesetzesworten:

„Erfolgt  am  zweiten  Versteigerungstage  kein

Angebot,  so  wird  das  Gut  dem  Gläubiger“
  2c.
sich  ergebe,  daß  unter  dem  „kein  Angebot“  nur
das  Angebot  eines  Dritten  verstanden  werde.

Es  wird  sich  in  diesem  Aufsatze  auf  ein  Erkenntniß
  des  königlichen  Appellationsgerichts  von
Oberbayern  vom  27.  Mai  1843  bezogen,  welches
obige  Ansicht  adoptirt  habe.

Es  möge  nun  gestaltet  sein,  gegen  die  fragliche
  Ansicht  des  Kommentars  einige  Bemerkungen
  vorzutragen.

Ich  glaube  nämlich  nicht,  daß  obiger  Gegensatz
der  Gesetzesworte  den  Sinn  habe,  daß  das  Angebot
  von  einem  Dritten  gelegt  sein  müsse.  Denn
wenn  bei  der  zweiten  Versteigerung  auch  nur  allein
der  Gläubiger  ein  Angebot  gelegt  hat,  so  ist  ja
nicht  mehr  die  Voraussetzung  des  §.  100,  sondern
nur  mehr  die  des  §.  99  gegeben,  d.  h.  es  wird
das  Gut  nicht  mehr  um  die  Taxe,  sondern  um
das  Meistgebot  zugeschlagen.  Es  existirt  keine  Gesetzesvorschrift,
  welche  den  Satz  ausspricht,  daß
sich  der  Gläubiger  dadurch,  daß  er  selbst  bietet,
den  Zuschlag  unter  der  Taxe  nicht  verschaffen  könne.
In  dem  allegirten  Aufsatze  in  den  Blättern  für
Rechtsanwendung  ist  zugegeben,  daß  sich  der  Gläubiger
  den  Zuschlag  unter  der  Taxe  durch  eine  un-