72  Zuschlag  an  den  Gläubigerredliche

  Machination  verschaffen  könne,  indem  er
statt  seiner  von  einem  Auderen  ein  niedriges  Angebot
  legen  läßt.  Allein  die  Leichtigkeit  doloser  Umgehung
  einer  Gesetzesvorschrift  liefere  keinen  Grund,
die  Anwendung  derselben  auf  Fälle  auszuschließen,
welche  nach  richtiger  Auslegung  darunter  passen.

Dieser  Satz  läßt  sich  nun  auch  umkehren,
indem  man  sagt:  Die  Möglichkeit  eines  Mißbrauchs
der  Steigerungsbefugniß  gibt  keinen  Grund  ab,  den
Gläubiger  von  diesem  Rechte  auszuschließen.  Der
§.  99  unterscheidet  nicht,  ob  das  Angebot  von
einem  Dritten,  oder  von  dem  Gläubiger  gelegt
wurde.  Es  würde  gegen  den  obersten  Grundsatz
von  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  verstoßen,  wenn
gerade  der  Gläubiger  sich  den  Zuschlag  unter  der
Taxe  um  das  von  ihm  vereinzelt  d.  h.  ohne
Konkurrenz  anderer  Steigerungslustiger  gelegte  Angebot
  (von  einem  Meistgebot  kann  hier  nicht  gesprochen
  werden)  nicht  sollte  verschaffen  können,
während  dieß  einem  dritten  Unbetheiligten  gestattet  ist.

Es  läge  in  einer  solchen  Bestimmung  unverkennbar
  eine  Härte  gegen  den  Gläubiger  gegenüber
dem  dritten  Unbetheiligten,  da  es  sich  bei  Letzterem
gewöhnlich  um  einen  beabsichteten  Gewinn  handelt,
während  der  Gläubiger  in  der  Regel  nur  einen
ihm  drohenden  Schaden  abzuwenden  sucht.  Wenn
also  ein  unbetheiligter  Dritter  am  zweiten  Versteigerungstermine
  das  Recht  hat,  auf  dem  Zuschlag
unter  dem  Schätzungswerthe  zu  bestehen,  so  ist  nicht
einzusehen,  aus  welchen  Gründen  gerade  dem  Gläubiger
  diese  Befugniß  verkümmert  werden  soll.

Nach  dieser  eben  entwickelten  Ansicht  hat  auch
das  königliche  Appellationsgericht  von  Schwaben
und  Neuburg  in  einem  Erkenntnisse  vom  14.  Dezember
  1852  in  Sachen  der  Leihkasse  Giengen  gegen
  Matthias  Wachter  entschieden.

Advokat  Fleißner.