Zuschlag  an  den  Gläubiger.  73

Nachschrift  des  Herausgebers.  Der
Gläubiger  ist  es,  welcher  die  Zwangsversteigerung
durch  4#  Ausklagung  des  Schuldners  veranlaßt
hat,  und  etwa  auch  zu  dieser  Einschreitung  einen
für  die  Konkurrenz  ungünstigen,  für  die  Erzielung
wohlfeilen  Kaufs  günstigen  Zeitpunkt  wählen  konnte.
Hierin  liegt  eine  bedeutsame  Verschiedenheit  zwischen
seiner  und  der  Stellung  eines  dritten  Kaufliebhabers.
  In  Bezug  auf  die  Gelegenheit,  den  Gegenstand
  der  Versteigerung  um  einen  unter  dem  wahren
  Werth  bleibenden  Preis  zu  erwerben,  mag
es  sich  auch  für  den  Gläubiger  häufig  um  „beabsichteten
  Gewinn“  handeln;  indem  man  nicht  als
Regel  annehmen  kann,  daß  der  Zuschlag  um  die
Taxe  den  Gläubiger  in  Schaden  bringe.  Dem
Hypothekgläubiger  steht  ohnehin  noch  das  Einlösungsrecht
  nach  §.  64  des  HG.  zur  Seite.  Uebrigens
  hat  die  Ansicht  des  Kommentars  allerdings
kelne  ausdrückliche  Bestimmung  für  sich,  wohl  aber
den  Zusammenhang  der  betreffenden  Stellen.  Das
öffentliche  Ausschreiben  der  Verstelgerung,  mit  dessen
  Erwähnung  der  §.  99  schließt,  ist  bestinunt,
dritte  Personen  zu  Angeboten  zu  veranlassen.  Unmittelbar
  an  diese  Erwähnung  anknüpfend  heißt  es
nun  im  8.  100:

„Erfolgt  am  zweiten  Versteigerungstage  gar
kein  Angebot,
d.  h.  hat  die  zur  Herbeiziehung  dritter  Kaufliebhaber
  bestimmte  Ankündigung  der  Versteigerung
keinen  Erfolg,
so  wird  das  Gut  dem  Gläubiger  um  die
Taxe  zugeschlagen,  so  ferne  er  es  übernehmen
  will.
Noch  mag  bemerkt  werden,  daß  auch  nach  gemelnem
  Rechte  (Nov.  4  cap.  3),  in  Ermangelung
von  Käufern  der  Sachen  des  Schuldners,  die  Hin-