4  Beweiskraft  des  Strafurtheils  im  Civilprozesse.

gabe  an  den  Gläubiger  anstatt  der  Zahlung  um
sinen  gerhtlih  ausgemittelten  Schätzungswerth  geieht.


Wittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Beweiskraft  des  Strafurtheiles  für  den  nachfolgenden  Civilprozeß;
  —  unzuläßige  Verbindung  sich  widersprechender
·  Einreden.

(Bu  Bb.  XVIII  S.  183;  Db.  XIX  S.  363  und  Ergänz.  Bl.
*  S.  124.)

Ein  neunzehnjähriges  Bauernmädchen  war  mit
dem  fünf  Jahre  älteren  Sohne  ihres  Nachbarn  wegen
  Schüttelns  eines  Birnbaumes,  der  auf  der
Gränze  ihrer  beiden  Gärten  stand,  in  Streit  gerathen
  und  hatte  ihm  hiebei  mit  ihrem  Schnappmesser
  einen  Stich  in  die  Seite  versetzt,  welcher  ihn
auf  acht  Tage  zu  aller  Arbeit  untauglich  machte.
Sie  wurde  deshalb  vor  Gericht  gestellt  und  ihrer
Ausrede  unerachtet,  sie  habe  sich  nur  wehren  müssen,
  zu  vierzehntägigem  geschärften  Gefängnisse
verurtheilt,  was  sie  auch  erstand.

Als  nun  der  Verwundete  wider  sie  eine  Civilklage
  wegen  Realinjurien  erhob,  widersprach  ihr  Anwalt
  den  ganzen  Vorgang,  versagte  dem  mit  vorelegten
  Strafurtheile  die  Anerkennung  und  brachte
iedurch  die  Sache  dahin,  daß  in  beiden  Vorinstanen
  dem  Kläger  der  Beweis  der  Verletzung,  ihr
jelbn-  der  Gegenbeweis  über  die  Einrede  der  Nothwehr
  auferlegt  wurde.  Der  Kläger  hatte  sich  hiebei
  gleich  anfangs  beruhigt,  die  Beklagte  suchte