Beweiskraft  des  Strafurtheils  im  Civilprozesse.  75

aber  nach  vergeblicher  Appellation  die  Revision  nach,
weil  ihr  nicht  auch  die  vorgeschützte  Einrede  eines.
blosen  Zufalles  alternativ  mit  zum  Beweise  ausgesetzt
  worden  sei,  welche  beide  Vorinstanzen  als
zum  direkten  Gegenbeweise  gehörig  beseitiget  hatten.

Der  oberste  Gerichtshof  verwarf  diese  Beschwerde
als  ungegründet,  und  bemerkte  hierüber  in  seinen
Gründen,  mit  allgemeinem  Bezuge  auf  die  der  Vorinstauz..
  Noch  zwei  weitere  und  näher
liegende  Gründe  stellen  sich  diesem  Begehren  (der
Beklagten)  entgegen,  nämlich

a)  daß  die  Beklagte  nach  dem  mit  den  Kriminalakten
  im  Original  vorliegenden  Strafurhheile
wegen  des  fraglichen  Vorfalles  als  des  Vergehens
der  vorsätzlichen  Körperverletzung  schuldig  verurtheilt
wurde,  und,  wie  sie  selbst  anführt,  ihre  Strafe
bereits  erstanden  hat,  jenes  Urtheil  aber  im  Hinblicke
  auf  Art.  9  Thl.  II  des  St  GB.  für  die  civilrechtliche
  Nachklage  die  Kraft  eines  vollen  Bewelses
hat,  und  im  übrigen  die  Unterstellung  jedes  Zufalles,
  der  bei  der  beschuldigten  Handlung  im  Spiele.
gewesen,  auf  das  bestimmteste  ausschließt;  dann

b)  daß  die  Beklagte  die  Einrede  der  Nothwehr
  vorschützte  und  darüber  zum  Beweise  zugelassen
  ist,  wobei  es  auch  in  Ermangelung  einer  klägerischen
  Beschwerde  sein  Bewenden  haben  muß,
diese  Einrede  aber,  als  auf  der  Grundlage  einer
freiwilligen  und  absichtlichen  Handlung  beruhend,
mit  der  Annahme  eines  blosen  Zufalles  in  unauflösbarem
  Widerspruche  steht,  während  doch  nach
der  GO.  Kap.  VI  §§.  2  und  7  im  Vergleiche
mit  Kap.  IV  §.  9  einander  widersprechende  oder
sich  gegenseitig  wiederaufhebende  Einreden  und  andere
  Vertheidigungsmittel,  was  in  richterlichem  Ermessen
  steht,  nicht  miteinander  cumulirt  werden  dürfen.

OAGE.  v.  16.  Okt.  1855  in  Sachen  Witzelsberger
  g.  Egger.  Reg.  Nr.  1150,  5  3/8.