76  Inzidentpunkt  im  Exekutionsverfahrem:

2.

Exceplio  non  numeratae  pecuniao.  Wiederholtes  Schuldbekenntniß.
  Hypothekenprotokoll  und  Hypothekenbrief.

Die  esc.  non  numeratae  pecuniae  wird
beseitigt  durch  jede  der  Ausstellung  des  Schuldscheines
  nachfolgende  ausdrückliche  oder  stillschweigende
  Erklärung  des  Ausstellers,  durch  welche  er
sich  zu  der  Schuld  bekennt.  In  einem  gegebenen
Falle  wollte  eine  solche  nachfolgende  Erklärung  in
der  Unterzeichnung  des  Hypothekenbriefes,  als
dem  Schuldbekenntnisse  im  Hypothekenprotokolle
nachfolgend,  gefunden  werden.  Hierüber  sagen  die
Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung.

Der  Hypothekenbrief  ist  nichts  weiter  als  eine
Ausfertigung  des  Hypothekenprotokolls,  welche  dem
Gläubiger  gegeben  wird,  damit  er  einen  beweisenden
  Titel  für  seine  Forderung  in  Händen  habe;
derselbe  kann  daher  niemals  als  eine  getrennte,
selbstständige  Urkunde  qualifizirt  werden,  welche  eine
nochmalige  nachträgliche  Anerkennung  des  im  Hypothekenprotokolle
  niedergelegten  Bekenntnisses  über
den  baaren  Empfang  des  Darlehens  enthält.  Es
wäre  somit  ohne  allen  Belang,  wenn  auch  der  Hypothekenbrief
  wirklich  erst  einige  Tage  später  von

dem  Gemeinschuldner  unterschrieben  sein  sollte
OAGE.  v.  4.  Sept.  1855.  Nr.  15795/8.
3.

Uebereinkommen  zur  Abwendung  eingeleiteter  Exekution.

Dessen  Gültigkeit  bei  Wiederaufnahme  des  Exekutionsverfahrens

  in  Frage  gestellt.  Ist  der  Bescheid  über  diesen

Inzidentpunkt  als  im  CExekutionsverfahren  ergangen  zu
betrachten?

Ueber  diese  Frage  liegen  uns  zwei  Entscheidungen
  des  obersten  Gerichtshofes  vor.  Die  verneinende
  beruhte  auf  folgenden  Erwägungen.