Inzidentpunkt  im  Exekutionsverfahren.  77

Betrachtet  man  die  Verhandlungen,  welche
den  vorliegenden  gleichförmigen  Erkenntnissen  der
Vorinstanzen  zu  Grunde  liegen,  so  ergibt  sich,  daß
zunächst  die  Frage  über  die  Rechtsgültigkeit  der
Uebereinkunft  vom  10.  Januar  1848  den  Gegenstand
  des  Streits  bildete.  Gertraud  H.  erklärte
diesen  von  ihrem  Ehemann  abgeschlossenen  Vertrag
deshalb  als  unwirksam,  weil  ihre  Einwilligung
hiezu  nicht  erholt  worden  ist.  Wenn  nun  die  Vorinstanzen
  sich  für  die  Gültigkeit  jener  Uebereinkunft
und  deren  Füeen  ausgesprochen  haben,  so  liegt
hierin  unzweifelhaft  keine  Entscheidung  in  executione.
  Das  Resultat  geht  zwar  allerdings  dahin,
daß  dem  Georg  Heinrich  G.  das  A.  St.'  sche  Grundvermögen
  um  das  von  W.  St.  gelegte  Meistgebot
zugeschlagen  werde,  es  geht  auf  eine  Fortsetzung
es  früheren  Exekutionsverfahrens.  Allein  zwischen
dem  früheren  und  dem  jetzigen  Exekutionsverfahren
liegt  ein  neues  Rechtsgeschäft  in  Mitte,  auf  dessen
Grund  ein  Dritter  das  Gut  um  das  Meistgebot
adjudizirt  wissen  will.  Dieses  Rechtsgeschäft  ist
angefochten,  der  Streit  hierüber  ist  ein  ganz  selbstständiger
  Rechtsstreit,  und  zwar  nicht  im  Exekutionsstadium,
  indem  vielmehr  die  Fortsetzung  der
Exekution  von  Erledigung  dieses  Rechtsstreits  abhängt.
  Soll  eine  Streitsache  wirklich  in  executione
  versiren,  so  wird  vorausgesetzt,  daß  das  Recht,
welches  im  Wege  der  W¾0%*  realisirt
werden  soll,  bereits  liquid  sei,  was  man  hier  offeubar
  nicht  behaupten  kann.  —  Demgemäß  wurde
die  Revision  gegen  die  gleichförmigen  Urthelle  der
Vorinstanzen  für  zuläßig,  und  die  Einhaltung  de5
dreiß  igtägigen  Fatale  für  genügend  erachtet,  und
sofort  über  die  Materialien  erkannt.

OAGE.  v.  10.  Dez.  1852.  Nr.  1585/18.

Dagegen  wurde  obige  Frage  in  einer  neueren