78  Inzidentpunkt  im  Exekutionsverfahren.

Entscheidung  bejaht.  Aus  den  Motiven  entnehmen
  wir,  was  folgt:  *
Der  k.  Advokat  L.,  Anwalt  des  Joh.  N.
(Klägers),  hat  am  31.  Dez.  1851,  nachdem  bereits
  gegen  Salomon  X.  (Beklagten)  dab  Exekutionsverfahren
  eingeleitet  war,  mit  Vorbehalt  der
Genehmigung  seines  Mandanten,  mit  dem  Beklagken
  und  dessen  Bruder  Bernhard  X.  einen  Vergleich
obgeschlossen,  wonach  Letzterer  sich  anheischig  machte,
binnen  6  Monaten  an  den  Kläger  2000  fl.,  eventuell
den  ganzen  Betrag  der  judikatmäßigen  Forderung
zu  zahlen,  die  gegen  Salomon  X.  eingeleitete  Exekution
  aber  auf  sich  beruhen  sollte.  Auf  Grund  dieses
  Vergleiches  bestritt  der  Verklagte  in  Folge  des
erneuerten  klägerischen  Anrufens  die  Stallhaheig  elt
der  gegen  ihn  eingeleiteten  Exekution,  indem  er  behauptete,
  daß  die  Genehmigung  des  besagten  Verleiches
  von  Seite  des  Joh.  N.  nachträglich  erfztgt
*  was  aber  von  Letzterem  in  Abrede  gestellt  wird.
Unter  dem  27.  Dez.  1852  erging  nun  der  landgerichtliche
  Beschluß  dahin,  daß  die  Einrede  der  verglichenen
  Sache  als  unbegründet  verworfen  werde,
und  es  sohin  bei  der  verfügten  Exekution  durch  Aufstrich
  des  verpfändeten  Anwesens  sein  Verbleiben
habe.  Dieses  Dekret  wurde  auf  Berufung  des  Salomon
  X.  in  zweiter  Instanz  bestätigt.  Es  liegen
hiernach  zwei  gleichförmige  Urtheile  in  ekecutione
vor,  wogegen  nach  §.  54  Abs.  8  und  §.  108  der
Novelle  vom  17.  Nov.  1837  eine  Berufung  zur
dritten  Instanz  nicht  zulässig  ist.  Der  Anwendbarkeit
  dieser  Bestimmungen  steht  nicht  entgegen,  daß
es  sich  in  conereto  vor  Allem  um  die  Gültigkeit
des  Vergleiches  handelt.  Denn  nur  zum  Zwecke
der  Abwendung  der  Exekution  berief  sich  der  Beklagte
  auf  den  Vergleich,  indem  er  ausdrücklich  die
Bitte  stellte,  die  Exekutionsanträge  des  Joh.  N.