8.  55  der  Nov.  v.  1837.  79.

zurückzuweisen.  Es  war  die  Frage  über  den  Fortgang
  der  Hülfsvollstreckung  zu  entscheiden,  und  hlerüber
  sind  übereinstimmende  Aussprüche  vorhanden.
Bei  der  allgemeinen  Fassung  des  Gesetzes  ist  es
gleichgültig,  aus  welchem  Grunde  sich  der  Beklagte
von  der  Exekution  zu  befreien  sucht;  so  wie  auch
a.  a.  O.  hinsichtlich  der  Inzidentpunkte,  welche  bei
diesem  Verfahren  vorkommen  können,  keine  Ausnahme
  statuirt  ist.  «
Vgl.  den  oberstrichterlichen  Plenarbeschluß  v.  13.
März  1845  (diBl.  S.  203  f.).  ·
Demgemäß  war  die  Revisionsbeschwerde  des
Beklagten  als  unzulässig  abzuweisen.
OAGE.  v.  6.  Mai  1854.  Nr.  8515  3/84.

4.
Zur  Erläuterung  des  K.  55  der  Prozeßnovelle  von  1837.

Die  Ausschließung  der  Berufung  und  die  Verweisung
  der  gravirten  Partei  auf  den  Weg  der  Remonstration
  sind  im  §.  55  des  Prozeßgesetzes  vom
17.  Nov.  1837  einfach  auf  die  Voraussetzung  gestellt,
  daß  der  gerichtliche  Beschluß  nur  auf  den  Antrag
  eines  Theils  ergangen  sei.  Es  kommt  daher
  bei  der  Anwendung  dieser  Verfügung  nicht  darauf
  an,  in  welchem  Sinne  der  Richter  den  Beschluß
erlassen  hat,  ob  er  dabei  die  Zuläßigkeit  einer  nachträglichen
  Rechtsvertheidigung,  wie  sie  der  unbedingte
  Mandatsprozeß  gestattet  (GO.  Kap.  V
8.  7)  für  den  Imploraten  voraussetzte  oder  nicht.
Ist  dieser  faktisch  mit  seiner  Vertheidigung  nicht
vernommen  worden,  so  kann  er  sich  wegen  Zurücknahme
  des  Beschlusses  an  denselben  Richter  wenden,
  und  die  Remonstration  kann  sich  insbesondere
darüber  verbreiten,  daß  die  Annahme,  als  habe
eine  rechtsgenügende  Verhandlung  über  den  betreffenden
  Streitpunkt  bereits  in  einem  anhängigen