80  Kompensation.  Illiquide  Gegenforderung.

Verfahren  über  die  Hauptsache  1)  stattgefunden,  —
irrig  uud  durch  die  Akten  widerlegt  sel.
OA##kten  v.  6.  Juni  1854.  Nr.  1098  5/8.

5.
.Kompensation.  Illiquide  Gegenforderung.
Bol.  Bb.  XX  S.  401.

Inoberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  kommt
hierüber  vor:

Da  der  klägerische  Anspruch  durch  das  Geständniß?)
  des  Beklagten  liquid  gestellt  ist,  und
von  sonstigen  Einredebeweisen  nicht  weiter  abhängt,
gegen  liquide  Forderungen  aber  illiquide  Gegenforderungen,
  wenn  solche  Weiterungen  herbeiführen
würden,  zur  Kompensation  selbst  im  ordentlichen
Prozesse  nicht  gebraucht  werden  dürfen,

C.  ult.  1  de  compens.  (4,  31)
so  war  die  Einrede  der  Kompensation  in  dem  gegenwärtigen
  Verfahren  unberücksichtigt  zu  lassen.
Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  v.  28.  Febr.  1852.
Temmzurter  Sammlung  von  Römer  Bd.  1

6.
Prozeßzinsen.  Illiquider  Forderungsbetrag.

Bei  Klagen  auf  einen  richterlich  festzustellenden  Entschädigungsbetrag
  kommt  die  Regel,  nach  welcher  von  der
Klagzustellung  an  Verzugszinsen  (Prozeßzinsen)  zuerkannt
werden,  nicht  sue  Anwendung.

Erk.  des  OAG.  zu  Cassel  v.  1838.  Heuser,  Annalen

  III  S.  52.

1)  Im  Gegensatze  zu  dem  unmittelbar  in  Frage  befindlichen
  Provisorium.

2)  Gleiches  gilt,  wenn  der  klägerische  Anspruch  zwar
in  Zweifel  gezogen,  aber  durch  öffentliche  Urkunde
liquid  gestellt  ist.

Ne.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  Sohn.