Samstag  den  15.  März  1856.  21.  Jahrgang.  #.  6.

Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Juhall:  Pr  1  rozesse.  —
·  intksmvetiunqetnckPktvamttuavemGebkaucheqegeaDritte-used
weis  dur  Utorechnungen.
Dusammengesehter  Bewels.  —  Die  rechtliche  Qualisikatton  elnes  Verrages
  steht  den  Gerichten  zu,  selbst  im  Widerlspruche  mit  der  Aul  ·
ellung  desjenlgen,  der  daraus  Mechte  versolgt.  —  Eintrikt  der  Eide
unfählnkeit  nach  der  Eideszuerkennung.  Zuständigkeit  deo  Untergerl#c
tes,  über  die  Folgen  dleses  Eintrilles  zu  erkennen,  wenn  der  fraglich
Eid  obergerichtlich  zuerkamm  war.  —  Der  Partlkularkonkurs  zu
Feststellung  der  Rangordnung  der  Hypothekgläubiger  in  dem  Erl
elnes  verpländeten  Gutes  auch  auher  dem  Falle  einer  Ueberschuldun

PF#ß““s

[7  —  Verwellung  von  Stereltposten  wegen  Mechtchängigkel
ukräftung  dieses  Ansspruches  in  zwelter  Instaus  läht  Revlsion  ulch
zu.  —  Hand-  und  Spanmlenste  der  Eingevfarrten  zu  Kirchenbauten
nach  Ansbacher  und  Bayreulher  hrebistke  —  Strasbarkelt  des
von  Eldesunmünolgen  geschworenen  Melneldes.  —

Prozeßzinsen.  Illiquider  Forderungebetrag.  Enteignungsprozesse.

Vol.  Kommentar  ũ.  d.  GO.  Bd.  II  (Aufl.  II)  S.  276  f.

Das  auf  der  vorigen  Seite  (80)  mitgetheilte
Erk.  des  OAG.  zu  Cassel  gibt  uns  Anla-  über
obigen  Gegenstand  einige  Bemerkungen  vorzutragen.

In  täglicher  Uebung  befindet  sich  die  Regel,
nach  welcher  dem  Kläger  aus  der  Geldsumme,  die
ihm  der  Beklagte  nach  dem  Urtheile  zahlen  soll,
Zinsen  von  Zeit  der  Klagebehändigung  gebühren;
und  zwar  abgesehen  von  einem  Zinsversprechen,  beziehungsweise
  von  einem  sonstigen  aus  der  Beschaffenheit
  der  Sache  oder  der  Eigenschaft  der  Person
  fließenden  Grunde  der  Zinsverbindlichkeit.

Die  früher  herrschende  Ansicht  war,  daß  es  sich
hier  nur  von  Verzugszinsen  handle,  laufend
vom  Tage  der  durch  die  Klagbehändigung  bewirkten

Neue  Folge  1.  Band.