82  Prozeßzinsen.  Illiquld.  Forderungsbetr.  Enteignungspr.

Interpellation  1).  Dieser  Auffassung  würde
die  Annahme  entsprechen,  daß  die  Zuerkennung  der
fraglichen  Zinsen  überall  wegfalle,  wo  nach  den
Umständen  des  besonderen  Falles  in  der  Vertheidigung
  des  Beklagten  gegen  den  klägerischen  Anspruch
eine  widerrechtliche  Erfüllungs-Verzögerung,  eine  civilrechtliche
  Mora  nicht  gefunden  werden  kann.
Um  in  einer  Zahlungsweigerung  widerrechtlichen  Verzug
  zu  finden,  muß  sich  die  Annahme  rechtfertigen
lassen,  daß  den  Schuldner  dabei  ein  Vorwurf  treffe.
Stehen  der  Verzögerung  der  Leistung  hinreichende
Gründe  zur  Seite,  so  ist  ein  Fall  des  Verzuges
nicht  gegeben  2).  Fehlte  es  nach  Lage  der  Sache
nicht  an  Motiven  für  den  Schuldner,  die  Existenz
der  Forderung  überhaupt  oder  doch  die  Richtigkeit
des  geforderten  Betrages  zu  bezweifeln,  so  liegt
seine  auch  nach  der  Klagestellung  fortgesetzte  Zahlungsweigerung
  außer  dem  Gebiete  der  Mora.  Gerade
  bei  Entschädigungsforderungen  mag  dieß  ein  gewöhnlicher
  Hall  sein,  insbesondere  in  Ansehung  des
geforderten  Betrages,  indem  die  über  den  Schadensbetrag
  gepflogenen  Ermittelungen  dem  Verklagten
weder  vor  der  Klagestellung  noch  nach  derselben
(während  des  Vorverfahrens)  zur  Einsicht  und  Prüfung
  vorlagen.  Wo  zumal  die  Sache  so  beschaffen
ist,  daß  zu  dem  Resultate  der  Feststellung  einer
Summe  nur  durch  das  Ergänzungsamt  eines
richterlichen  aestimare  gelangt  werden  konnte  ),
so  war  es  gewiß  nicht  an  dem  Verklagten  Felegen,
die  Zahlung  schon  früher  zu  leisten.  —  Wo  sich

1)  Vgl.  bayer.  LR.  Th.  II  Kap.  3  F.  21  Nr.  3.  —
Auch  in  dem  S.  80  erwähnten  Casseler  OAGCE.  wird
von  Verzugs  zinsen  gesprochen.  (Die  Parenthese
„Prozeßzinsen“  enthält  eine  Redaktions-Bemerkung.)

2)  Vgl.  (r.  21,  sr.  24  pr.  fr.  32  pr.  fr.  47  de  usuris
  (22,  1);  fr.  42,  63  de  rog.  juris.

2)  Pgl.  sr.  4  8.  4,  fr.  5  S.  3  de  in  ltem  jurande  (12,  3).