Prozeßzinsen.  Illiquid.  Forderungsbetr.  Enteignungspr.  83

aber  das  Vorhandensein  eines  Verzuges  nicht  annehmen
  läßt,  da  kann  auch  von  einer  Obliegenbett,
  Verzugszinsen  zu  zahlen,  nicht  die

ede  sein.  Aus  dem  Standpunkte  der  Lehre  von
den  Verzugszinsen  erscheint  daher  das  mehrgedachte
Casseler  OAGE.  als  gerechtfertigt.

Aber  ungeachtet  des  hier  gangbaren  Ausdruckes
„Verzugs  zinsen“  pPflegt  man  in  der  Praxis  auf
Zinsen  von  Zeit  der  Klagebehändigung  zu  erkennen,
ohne  zu  untersuchen,  ob  im  gegebenen  Falle  die
Merkmale  des  Verzuges  vorliegen  oder  nicht.  Es
liegt  darin  gleichsam  eine  unbewußte  Anerkennun
der  richtigen  Ansicht,  welche  dahin  geht,  daß  es  sch
in  der  That  nicht  von  Verzugs  zinsen,  sondern
von  einer  Zinsverbindlichkeit  handle,  welche  durch
Verzug  des  Beklagten  nicht  bedingt  ist  “).  Der
unterliegende  Verklagte  hatte  nach  römischem  Rechte
den  Klagegegenstand  dem  Kläger,  ohne  Unterschied
der  Fälle  vorhandener  oder  nicht  vorhandener  Mora,
mit  Verabfolgung  oder  Vergütung  der  „causa  omnis“
von  Zeit  der  Litiskontestation,  zu  leisten  5).  An
die  Stelle  des  Zeitpunktes  der  Litiskontestation  tritt
heutzutage  die  Zeit  der  Klagebehändigung).
Den  Satz  „causa  omnis  restituenda  esl“  erläutert
  Paulus  in  fr.  31  pr.  de  reb.  cred.  (12,  1):
id  est,  omne,  ducd  habiturus  esset  actor,  si
litis  contestatae  tempore  solutus  fuisset  (sc.
fundus  vel  homo).  Zur  causa  omnis  gehören,
nach  Analogie  der  Früchte  bei  fruchtbringenden  Sachen,
  bei  Geldsummen  die  Zinsen  daraus.  Usurae

*)  Vgl.  Savigny  System  Bd.  6  K.  268  —271;
Bayer  Vorträge  ed.  VIII  S.  174  S.  561.
S)  Vgl.  sr.  20  de  rei  vind.  (6,  1);  kr.  31  pr.  de
reb.  cred.  (12,  1);  fr.  2,  3  KF.  1,  fr.  38  K.
usurls  (22,  1);  const.  1,  2  cod.  (6,  47)
*)  Savigny  a.  a.  O.  8§.  278,  279.
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