84  Prozeßzinsen.  Illiquid.  Forderungsbetr.  Enteignungspr.

vicem  fructuum  obtinent,  et  merito  non  debent
  a  fructibus  separari7).  Es  wird  vorausesetzt?),
  der  Kläger  würde  die  gebührende  Geld-#enme,
  hätte  er  sie  sofort  nach  der  Klagebehändigung
  empfangen,  alsbald  fruchtbringend  verwendet
und  sich  dadurch  einen  Zinsengenuß  verschafft  haben.
Eben  so  wird  angenommen,  der  Beklagte  habe  die
nunmehr  zu  zahlende  Hauptsumme  mittlerweile  (von
Zeit  der  Klagebehändigung)  in  seinen  Geschäften.
benutzt,  und  dadurch  Vortheile  gezogen,  von  welchen
jetzt  ausgemacht  ist,  daß  sie  ihm  nicht  gebührt  haben;
  daher  ist  ihm  deren  Herausgabe  oder  Vergütung
  aufgelegt,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  seine  bisherige
  Vertheidungs-Stellung  hinreichende  Motive
für  sich  hatte  oder  nicht.  Von  diesem  Standpunkte
ausgehend,  gelangt  man  zu  anderen  Resultaten,  als
das  OAG.  zu  Cassel,  nämlich  zu  dem  in  der  Praxis
  des  OAG.  zu  Lübeck  adoptirten  Rechtssatze:
„bei  dieser  Art  von  Zinsen  macht  es  keinen  Unterschied,
  wenn  das  Quantum  der  zu  zahlenden  Hauptsumme
  erst  im  Laufe  des  Prozesses  durch  richterliches
  Erkenntniß  festgestellt  ist“  »).  Damit  stimmt
die  Rechtsprechung  des  obersten  Gerichtshofes  zu
Berlin  üÜberein  10)  und  auch  das  bayerische  Oberappellatlonsgericht
  hat  in  dem  Plenarbeschlusse  vom
5.  Juni  1844  11)  den  Unterschied  von  Verzugsund
  Prozeß-Zinsen  dahin  anerkannt,  daß  die  gesetzlichen
  Beschränkungen  des  Rechts  auf  Verzugszinsen
für  die  von  Zeit  der  Citation  laufenden  Prozeßzinsen
  nicht  gelten  sollen.

)  Fr.  34  de  usuris.

*)  Vgl.  Savigny  a.  a.  O.  S.  133.

6  )  Vgl.  Seuffert’'s  Archiv  Bd.  II  Nr.  148;  Bo  m
Nr.  17,  18;  Bd.  V  Nr.  261.

10)  Savigny  a.  a.  O.  S.

11)  Regbbl.  v.  1844  S.  619  f.