Mangel  eines  sicheren  Datums.  85

Im  Entschädigungeproese  des  Enteignungsverfahrens
  nach  Art.  XIX  des  betreffenden  Gesetzes
  vom  17.  November  1837  kommt  eine  eigentliche
  Klagstellung  nicht  vor,  daher  auch  keine  Klagbehändigung;
  folgeweise  kann,  was  von  Prozeßzinsen
in  obigem  Sinne  gilt,  hier  nicht  zur  Anwendung
kommen.  Fällt  die  Verzögerung  der  Entscheidung,
und  damit  auch  der  Entschädigungsleistung  dem  entschädigungspflichtigen
  Theile  zur  Last,  so  kann  dieser
  Umstand  bei  Ermittelung  des  ganzen  hiebei  obwaltenden
  Interesse  als  Erhöhungsmoment  in  Ansatz
  kommen,  oder  auch  in  Zuerkennung  von  wirklichen
  Verzugs  zinsen  eine  Folge  erhalten.  Eben
so  steht  es  im  oberrichterlichen  Amte,  wegen  Aufenthalts
  durch  unbegründete  Berufungen  des  pflichtigen
  Theiles,  nun  erst  auf  Verzugszinsen  zu  erkennen
  12).

Auf  die  meisten  Enteignungsfälle  wird  übrigens
auch  fr.  13  8.  20  de  act.  e.  v.  (19,  1)  passen=„eum
  re  emtor  fruatur,  aequissimum  est,  eum
usuras  pretü  pendere.“

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Zurückweisung  einer  Privaturkunde  im  Gebrauche  gegen
Dritte  wegen  Mangels  eines  sicheren  Datums.

(Zu  Bd.  XVIII  S.  161  fl.)

Dem  Bauern  X.  wurde  durch  Beschluß  vom  2.
und  zugestellt  9.  September  eröffnet,  daß  man

13)  Daß  die  Bestimmung  der  G.  Kap.  IV  K.  7  Nr.  6
auf  die  oberstrichterliche  Amtsbefugniß  zu  beziehen
sei,  kann  einem  erheblichen  Zweifel  nicht  unterliegen.
Vgl.  GO.  Kap.  XV.  S.  11  Nr.  8.