86  Mangel  elnes  sicheren  Datums.

bei  ihm  den  Vollzug  der  beantragten  Auspfändung
für  850  fl.  zu  Gunsten  seine#  Gläubigers  N.  verfügt,
  und  deshalb  an  den  Gerichtsdiener  den  entsprechenden
  Auftrag  erlassen  habe.  Am  18.  September
  wurden  sodann  Mobilien  bis  zum  vorfindlichen
  Werthe  von  292  fl.  wirklich  abgepfändet.  Allein
  schon  am  1.  Oktober  darauf  überreichte  seine
Taglöhnerin  Agatha  H.  eine  Intervention,  worin
sie  jene  Mobilien  als  ihr  Eigenthum  vindizirte,  sich
hiefür  auf  zwei  Privaturkunden  des  F.  stützend.
In  der  ersten,  welche  vom  November  des  vorhergegangenen
  Jahres  datirt  war,  also  bereits
zehn  Monate  älter  sein  sollte,  bekannte  .,
von  seiner  Taglöhnerin  ein  Kapital  von  442  fl.
entlehnt  zu  haben;  vermöge  der  zweiten  vom  11.  September,
  welche  nur  acht  Tage  älter  war  als  das
Pfändungsprotokoll,  und  zwei  Tage  jünger,  als
die  Nachricht,  daß  die  Hülfsvollstreckung  verfügt  sei,
verkaufte  er  an  dieselben  sein  ganzes  Mobiliarvermögen
  an  Hausrath  und  Feldfrüchten  um  352  fl.  Der
oberste  Gerichtshof  ließ  diese  (Verkaufs-)  Urkunde  als
Grundlage  einer  statthaften  Intervention  nicht  gelten
und  bemerkte  hierüber  in  den  Gründen:  Vor  allem
kömmt  zu  erwägen,  daß  die  Privaturkunde  vom
11.  September  1854  im  Hinblicke  auf  die  GO.
Kap.  XI  §.  3  Nr.  11)  dem  Beklagten  gegenüber
nicht  unmittelbar  beweiskräftig  erscheint,  daß  es  beie
derselben  insbesondere  auf  die  Zeit  ihrer  Errichtung
ankömmt,  und  daß  sie  daher  gegen  den  Dritten  nur
insoferne  beweisen  kann,  als  nicht  blos  die  Aechtheit
der  Unterschriften,  sondern  auch  die  Gewißheit
oder  Wahrhaftigkeit  des  Datums  durch  an-1)

  Prlvat-Urkunden  „können  in  der  Regel  für  den
Schriftsteller  niemals  beweisen“.  Hier  wurde  die
Urkunde  produzirt,  um  den  VWollzug  der  gegen  den
Aussteller  verfügten  Hülfsvollstreckung  abzuwenden.