Beweis  durch  Gutsrechnungen.  Zusammengesetzter  Beweis.  87

dere  Behelfe  genügender  Weise  annehmbar  oder  dargethan
  wird.
OAGE.  vom  29.  Januar  1856  Nr.  370  55/86.

2.

Beweis  durch  Gutsrechnungen.  Zusammengesetzter  Beweis.
(Vol.  Bd.  XX  S.  380.)

Einer  Gutsherrschaft  war  auf  ihre  Konfessorienklage
  zum  Beweise  auferlegt,  daß  sie  eine  gewisse
Rente  dreißig  Jahre  lang  in  dinglicher  Eigenschaft
von  dem  Gute  des  Beklagten  bezogen  habe.  Sie
führte  den  Beweis  durch  das  Steuerkataster  und
Hypothekenbuch,  die  drei  letzten  Uebergabsbriefe,  worin
  jenes  Gefäll  mit  übernommen  war,  überdieß
durch  ihre  Gutsrechnungen,  die  entsprechenden  Bescheinigungen
  in  dem  hiezu  edirten  Quittungsbüchlein
  ihres  Gegners  selbst  und  durch  die  Zeugschaft  ihrer
zwei  letzten  Rentenverwalter,  welche  für  jede  ihrer
betreffenden  Verwaltungsperioden  den  Bezug  gleichförmig
  bestätigten.  Nicht  leicht  konnte  ein  ähnlicher
Beweis  je  überzeugender  und  nachdrucksamer  geführt
sein;  der  Beklagte  gab  sich  in  dessen  Resultate  doch
nicht  gefangen,  verlangte  vielmehr,  wo  nicht  Entbindung
  von  der  Klage,  doch  jedenfalls  vorerst  den
klägerischen  Erfüllungseid,  weil  die  Zeugen  singulär,
alles  übrige  nur  Vermuthungen  seien.  Der  oberste
Gerichtshof  bestätigte  jedoch  das  verurtheilende  Erkenntniß
  der  II.  Instanz.  In  den  Gründen  kommt
hierüber  vor:

Unerheblich  ist  hiebei,  daß  die  Rechnungen  eine
eigene  Schrift  (scriptura  propria)  der  Gutsherrschaft
  uud  noch  nicht  von  einem  höheren  Alter  bekräftiget
  sind;  da  dem  verrechnenden  Beamten  alles
daran  liegen  mußte,  nichts  in  Einnahme  zu  setzen,
was  er  nicht  wirklich  erhoben,  das  Irnteresse
an  dem  jetzigen  Gebrauche  damals  noch  nicht  vor-