88  Richteramt,  die  Auffassung  geltend  gemachter  Verträge  betr.

herzusehen  war,  und  der  Vortrag  der  Rechnungen
mit  allen  anderen  Schriftstücken  und  Umständen  genau
  übereinstimmt,  so  ist  auch  ihre  mitwirkende  Beweiskraft
  nicht  zu  beanstanden  Unerheblich  ist
noch,  daß  für  die  Erhebung  in  jedem  einzelnen
Jahre  nur  die  Aussage  Eines  Zeugen  vorliegt,  wie
es  auch  gar  nicht  wohl  anders  sein  konnte,  da  immer  nur
ein  Rentenverwalter  aufgestellt  war.  Nachdem  die
Gerichtsordnung  für  die  Würdigung  des  zusammengesetzten
  Beweises  keine  besonderen  Beweisregeln  aufgestellt
  hat,  so  muß  vielmehr  der  wesentliche  Punkt
dem  richterlichen  Ermessen  unterstellt  bleiben,  ob  der
gesammte  Eindruck  aller  von  mehreren  Seiten  her
und  aus  verschiedenen  Beweismitteln  auf  den  nämlichen
  Punkt  zusammenströmenden  Erkenntnißgründe
für  die  Ueberzeugung  so  kräftig  und  nachhaltig  sei,
um  daraus  den  vollen  Beweis  eines  Thatumstandes
entnehmen  zu  können,  eine  Voraussetzung,  die  sich
hier  im  höchsten  Grade  gegeben  findet.

OAGE.  vom  9.  Nov.  1855  in  Sachen  Wassermann

  w.  Crailsheim.  Reg.-Nr.  585½6.
*e

3.
Die  rechtliche  Qualifikation  eines  Vertrags  steht  den  Gerichten

  zu,  selbst  im  Widerspruche  mit  der  Aufstellung  desjenigen,
  der  daraus  Rechte  verfolgt.

Die  Ehegatten  WV.  schuldeten  an  E.  aus
einem  Kaufe  100  fl.  und  stellten  demselben  hiefür
ein  schriftliches  Zahlungsversprechen  aus,  welches  ihr
Freund  X.  mit  ihnen  unterzeichnete,  wobei  er  auch
mündlich  zugesichert  haben  soll,  für  die  Schuld  zu
haften.  Ob  seine  Mitunterschrift  als  Mitschuldner,
Bürge  oder  Zeuge  beigesetzt  worden,  war  aus  der
Urkunde  nicht  klar  zu  entnehmen.  Als  nun  T.  bei
dem  Vermögensverfalle  der  Hauptschuldner  von  dem
Gläubiger  E.  auf  Bezahlung  der  Schuld  aus  dem