Richteramt,  die  Auffafsung  geltend  gemachter  Verträge  btr.  89

Titel  der  Korrealität  belangt  wurde,  setzte  er  die
gewöhnlichen  Einreden  eines  Bürgen  entgegen,  sah
sich  aber,  um  denselben  auszuweichen,  mit  der  Replik
  begegnet,  es  sei  nicht  aus  der  Bürgschaft,  sondern
  blos  aus  der  Korrealität  geklagt.  Wegen
Unklarheit  dieses  Rechtsverhältnisses  wurde  auch  die
Klage  in  I.  Instanz  angebrachtermassen  abgewiesen,
vom  obersten  Gerichtshofe  dagegen  auf  die  Beschwerde
des  Klägers  zugelassen,  unter  dem  Gesichtspunkte  der
Bürgschaft  in  Betracht  gezogen  und  zum  Beweise
  ausgesetzt.  In  den  Gründen  kommt  hierüber
vor:

..Allein  gegen  diese  Folgerung  (der  Vorinstanz)
  macht  sich  die  Betrachtung  geltend,  daß  es
nicht  darauf  ankommt,  wie  die  Parteien  die  von
ihnen  asserirten  thatsächlichen  Verhältnisse  rechtlich
qualifiziren,  in  welche  Klasse  von  Verträgen  sie  ein
bestimmtes  Uebereinkommen,  sei  es  absichtlich,  um
nachtheiligen  Konsequenzen  zu  entgehen,  oder  aus
Irrthum  und  Misßverständniß  einreihen,  sondern
ob  bei  einer  richtigen  Subsumtion  unter  die  betreffenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  der  behauptete
Sachverzall  ein  darauf  gestütztes  Begehren  rechtfertige.
  Jene  Subsumtion  ist  wesentlich  die  Aufgabe
des  Richteramtes,  das  sich  durch  geflissentlich  unrichtige
  oder  (zufällig)  irrige  Qualifikationen  von
Seite  der  streitenden  Theile  nicht  darf  abhalten  lassen,
  das  von  denselben  vorgebrachte  faktische  Material,
  mit  den  gestellten  Anträgen  zu  vergleichen
und  über  letztere  je  nach  ihrer  rechtlichen  Begründung
  zu  entscheiden.

SAGE.  vom  5.  Jänner  1856.  Nr.  86  5  5  /866.