90  Eintritt  der  Eidesunfählgkelt.

4.

Eintritt  der  Eidesunfähigkeit  nach  der  Eideszuerkennung.

Zuständigkeit  des  Untergerichtes,  über  die  Folgen  dieses

Eintritts  zu  erkennen,  wenn  der  fragliche  Eid  obergerichtlich
zuerkannt  war.

In  einer  Rechtssache,  Ansprüche  aus  außerehelichem
  Beischlaf  betr.,  hatte  das  Untergericht  (am
30.  Sept.  1850)  auf  den  Erfüllungseld  der  Kläerin,
  das  Obergericht  hingegen,  weil  es  an  der
galers  Probe  mangle,  (am  6.  Mai  1855)  auf
den  Reinigungseid  des  Beklagten  erkannt.  Dieses
letztere  Urtheil  beschritt  die  Rechtskraft.  Der  Anwalt
  des  Beklagten  beantragte  Anberaumung  der
Schwörungstagfahrt.  Nun  erfolgte  Verurtheilun
des  Beklagten  zur  Kettenstrafe  wegen  Raubs  III.
Grades,  und  damit  Eintritt  der  Eidesunfähigkeit.
Dieser  Zwischenfall  veranlaßte  den  Sachführer  der
Klägerin  zu  dem  Antrage  bei  dem  Untergerichte:
munmehr  den  Eid  für  verweigert  zu  erkennen  und
den  Beklagten  nach  Maßgabe  der  Klagbitte  zu  verurtheilen.
  In  Erwägung,  daß  nach  GO.  XIII
8.  3  Nr.  6  der  aufgetragene  Reinigungseid  nur
von  demselben  Richter  ex  novis  wieder  zurückgenommen
  werden  könne,  verwarf  das  Untergericht
  den  gestellten  Antrag.  Auf  klägerische  Berufung
  erkannte  am  6.  Mai  1854  das  Appellations-=gericht
  zu  Passau  unter  Zurücknahme  seines  Erkenntnisses
  vom  6.  Mai  1851:  es  sei  das  erstrichterliche
Erkenntniß  vom  30.  Sept.  1850  (auf  den  Erfüllungseid
  der  Klägerin)  zu  bestätigen.  Hiegegen
ergriff  der  Vertreter  des  Beklagten  das  Rechtsmittel
  der  Oberberufung,  den  Antrag  stellend:  Beklagten
  mmmehr  von  der  Klage  zu  entbinden.  Der
oberste  Gerichtshof  hielt  dafür,  daß  es  bei  dem
neuern  Erkenntnisse  des  Appellationsgerichts  nicht
belassen  werden  könne.  „Schon  der  Umstand,  daß