Eintritt  der  Eidesunfähigleit.  91

dab  k.  AG.,  —  während  es  in  seinem  Erk.  vom  6.
Mai  1851  ausgeführt  hat,  daß  es,  um  die  Klägerin
  zum  Erfüllungseide  zuzulassen,  an  der  erforderlichen
  Probe  ermangle,  da  nur  einiger  Verdacht
gegen  den  Beklagten  bestehe,  —  nun  in  seinem  neuerlichen
  Erk.  vom  6.  Mai  1854,  ohne  daß  inzwischen
  neuere  Behelfe  beigebracht  worden,  und  lediglich
  auf  Grund  der  früheren  Beweißergebnisse,  dicse
für  genügend  erklärt,  um  die  Klägerin  zum  Erfüllungseide
  zuzulassen,  —  beurkundet  die  Unhaltbarkeit
  dieser  Entscheidung.“  Hiernächst  wurde  bemerkt,
daß  dieselbe  auch  über  die  zu  verbescheidenden  Anträge
  hinausgehe.  „Nicht  auf  einen  Widerruf  oder
eine  Abänderung  deß  zweitrichterlichen  Erk.  vom  6.
Mai  1851  lauteten  die  klägerischen  Anträge,  sondern
  vielmehr  auf  Vollzug  desselben,  jedoch  in  der
Art,  daß  nunmehr  der  dort  dem  Beklagten  auferlegte
  Reinigungseid  für  verweigert  erklärt  werden
möge.  Mit  lUnrecht  hat  das  Untergericht  diesen
Antrag  als  einen  zu  der  höheren  Instanz,  von  welcher
  das  Erk.  vom  6.  Mai  1851  erlassen  worden,
gehörigen  Antrag  aufgefaßt.  Dasselbe  war  zu  dessen
  Verbescheidung  micht  nur  zuständig,  sondern  es  war
auch  gar  kein  genügendes  Motiv  vorhanden,  denselben
  sogleich  a  limine  abzuweisen,  weil  er  nicht
von  der  Art  ist,  daß  man  annehmen  könnte,  es  ergebe
  sich  dessen  Ungrund  schon  ex  ipsis  narralis,  daher
jedenfalls  eine  Verhandlung  hierüber  hätte  angeordnet
werden  solle!(  ..........  Das  OAG.  erkannte.
Daß  der  in  der  klägerischen  Eingabe  vom  11.
Mai  1852  gestellte  Antrag,  den  dem  Beklagten
  auferlegten  Reinigungseid  als  verweigert
  zu  erklären  und  sofort  den  Beklagten
nach  den  Klagbitten  zu  verurtheilen,  a  limine
nicht  abzuweisen,  sondern  hierüber  ordnungsmäßig
  zu  verhandeln,  und  sodann  salva  appellatione,
  was  Rechtens,  zu  erkennen  sei.