92  Partikularkonkurs,

OAGE.  v.  28.  Feb.  1855.  Nr.  14105¾4.

Nachschrift.  Ueber  die  Folgen  der  Eidesunfähigkeit
  desjenigen,  welcher  einen  gerichtlichen
Parteieneid  schwören  soll,  —  vgl.  Seuffert's
Archiv  Bd.  VII  Nr.  128;  Schmid  Handb.  des
Civilproz.  Bd.  II  S.  160  S.  342:  „Die  poena
recusati  kann  sie  (zunächst  von  Meineidigen  ist  die
Rede)  nicht  treffen,  da  sie  nicht  den  Eid  verweigern,
  sondern  nicht  schwören  dürfen,  eidesunfähig
sind.“  —  Der  sich  durch  zufälligen  Verlust  eines
Beweismittels  ergebende  Nachtheil  trifft  den  Beweisführer.
  Aller  inge  liegt  unter  obigen  Umständen
  ein  Verschulden  des  Gegners,  welcher  schwören
soll,  in  Mitte;  aber  dabei  handelt  es  sich  von  einer
außer  Beziehung  zu  dem  fraglichen  Rechtssreite
stehenden  Thatsache.  Und  kann  man  von  einem  zugegangenen
  Nachtheil  sprechen,  wo  der  Beklagte
den  ahuerkannten  Reinigungseid  zu  schwören  bereit
war?

5.

Der  Partikularkonkurs  zur  Feststellung  der  Rangordnung
der  Hypothekgläubiger  in  dem  Erlöse  eines  verpfändeten
Gutes  auch  außer  dem  Falle  einer  Ueberschuldung  zulässig.

(3u  Kommentar,  Bd.  IV  S.  335;  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  XX  S.  92.)

Ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  v.  3.  Januar
1856  gieng  hierüber  von  folgenden  Grundsätzen  aus:

Der  Fall  eines  Partikularkonkurses  ist  auch
dann  gegeben,  wenn  außer  dem  Falle  einer  drohenden
  Ueberschuldung  und  eines  dadurch  beinzichteten
Universalkonkurses  mehrere  Hypothekgläubiger  über
die  Vertheilung  des  zur  Befriedigung  Aller  unzulänglichen
  Erlöses  ihres  Pfandobjektes  streiten,  weil
z.  B.  der  dritte,  durch  jenen  Erlös  nicht  mehr
gedeckte  Hypothekgläubiger  behauptet,  die  erste  Hypothek
  sei  bereits  getilgt,  die  zwelte  simulirt,  so