Einrede  der  Rechtshängigkeit.  Revifionsuͤnzulaͤssigkeit.  93

daß  seine  Forderung  allein  und  vollständig  aus  dem
Kaufschillinge  zu  befriedigen  sei.  Wenn  gleich  der
.  8  der  Prioritätsordnung  dieses  Falles  als  zum
artikularkonkurse  geeignet  nicht  erwähnt,  so  führt
doch  schon  das  im  §S.  59  des  Hypothekengesetzes
ausgesprochene  Prinzip,  daß  der  Vorzug  unter  den
Hypothekgläubigern  sich  nach  der  Zeit  und  Ordnung
ihres  Eintrages  richte,  zu  dieser  Ergänzung  eines
besonderen  Falles  als  nothwendig  hin.  Auch  ist
das  Verfahren,  welches  die  §§.  10  und  15  des  Einführungsgesetzes
  zur  Regulirung  der  ersten  Rangordnung
  bei  dem  Uebertrage  in  die  Hypothekenbücher
  vorzeichneten,  der  Sache  nach  nichts  anderes
als  ein  Partikularkonkurs.

OAm#Akten  RNr.  2515  3/86.

6.

Verweisung  von  Streltposten  wegen  Rechtshängigkeit.  Entkräftung
  dieses  Ausspruchs  r  zweiter  Instanz  läßt  Revision
nicht  zu.

Der  Unterrichter  hatte  Gegenforderungen  des
Beklagten  auf  Grund  vermeintlich  entgegenstehender
Einrede  der  Rechtshängigkeit  ad  separatum  verwiesen.
  Das  Gericht  zweiter  Instanz  war  in  diesem
  Betreffe  anderer  Ansicht  und  verwie5  die  Sache
zur  weiteren  Aburtheilung,  in  Ansehung  jener  Gegenforderungen,
  an  den  ersten  Richter  zurück.  Hiegegen
  wurde  vom  Kläger  das  Rechtsmittel  der  Oberberufung
  eingewendet,  und  zur  Darlegung  der  Zuläßigkeit,
  unter  Bezugnahme  auf  Seuffert's
Komment.  Bd.  IV  S.  18  bemerkt,  das  Obergericht
  habe  den  erstrichterlichen  Ausspruch  nicht  aufgehoben,
  sondern  abgeändert.  Es  erfolgte  jedoch
  Abweisung  des  Rechtsmittels  wegen  Unzulässigkeit.
  In  der  Verweisung  der  Sache  an  das  Untergericht
  zur  weiteren  Aburtheilung  (in  Betreff  der