94  Hand=  und  Spanndienste  der  Eingepfarrten.

Gegenforderungen)  liegt  (sagen  die  Motive)  kein
materielles  Erkenntniß  über  den  fraglichen  Kontestationspunkt,
  der  erste  Richter  ist  vielmehr  in  seiner
Entscheidung  über  die  Forderungen  des  Beklagten
in  keiner  Weise  gebunden,  und  einer  Berufung  gegen
  das  Erkenntniß  des  Appellationsgerichts  kann,
zufolge  S.  51  und  8.  53  Nr.  1  und  2  des  Prozeßgesetzes
  v.  17.  Nov.  1837,  nicht  stattgegeben
werden.

.OAGE.  v.  29.  Nov.  1854.  Nr.  15095/84.

7.

Hand=  und  Spanndienste  der  Eingepfarrten  zu  Kirchenbauten
  nach  Ansbacher  und  Bayrenther  Provinzialrecht.
(zu  Bd.  XII  S.  154  f.).

Nach  dem  Provinzialrechte  der  Fürstenthümer
Ansbach  und  Bayreuth  sind  an  Orten,  wo  die  Kosten
  der  Kultusbauten  nach  Gen.  Art.  VIII  Nr.  4
der  Konsistorialordnung  von  1594  dem  Landesherrn
als  Patron  wegen  seines  Pfründevergebungsrechtes
allein  zur  Last  fallen,  die  Eingepfarrten  dessen  unerachtet
  verbunden,  die  zum  Bauwesen  der  Kirchen
auf  dem  Lande  erforderlichen  Hand=  und  Spanndienste
  nach  Vorschrift  des  preuß.  Landrechtes  Th.
II  Tit.  11  §S.  714  unentgeltlich  zu  leisten,  —  und
zwar  besonders  aus  dem  Grunde,  weil  bei  dem
Schweigen  der  Konsistorialordnung  über  jene  Streitfrage
  des  gemeinen  kanonischen  Rechtes  die  Entscheldung
  derselben  nach  Art.  IV  des  Promulgationspatentes
  vorzugsweise  nach  dem  preuß.  Landrechte
  und  in  nächstem  Anschlusse  an  dasselbe  erfolgen
  soll,  welches  doch  in  der  obigen  Stelle  die  Eingepfarrten
  ohne  Unterschied  in  allen  Fällen  für  pflichtig
  erklärt.  Z„

OAGE.  v.  18.  Dez.  1855  (in  S.  Fiskus  g.

Wallmersbach.)  Nr.  1697  /84.