Strafbarkeit  des  v.  Eldesunmündigen  geschwor.  Meineldes.  95

5.
Strafbarkeit  des  von  Eldesunmündigen  geschworenen  Meineides.
  '

Vgc.Bv.xx,S.1-5f.,Statt

Die  15  jährige  Dorothea  Lür  aus  Braunschweig
wußte  sich  einen  Heimathschein  der  unverehelichten
Sonnenberg  aus  Lengade  zu  verschaffen,  und  begab
sich  mit  demselben  in  ein  Bordell  nach  Hamburg.
Hier  wurde  sie  in  einer  Untersuchungssache  gegen  B.
wegen  Kuppelei  auf  Requisition  der  Staatsanwaltschaft
  zu  Braunschweig  von  der  Gerichtsbehörde  zu
Hamburg  als  Zeugin  vernommen,  sagte  aus,  daß
sie  Dorette  Sophie  Johanne  Sonnenberg  heiße,
18  Jahre  10  Monate  alt  und  aus  Lengade  gebürtig
  sei,  bekräftigte  auch  eidlich  die  Wahrheit  dleser
  Angaben  nach  vorgängiger  Verwarnung  vor  dem
Meineide  und  nach  Vorlesung  und  Genehmigung  derselben.
  Die  Lür  wurde  wegen  dieses  Meineides  von
der  Staatsanwaltschaft  angeklagt  und  von  dem  Kreisgerichte
  zu  Braunschweig  am  23.  März  1855  zwar
des  Meineides  für  schuldig,  jedoch  für  straffrei  erklärt,
  da  sie  zur  Zeit  des  Schwörens  noch  nicht
eidesmündig,  der  Eid  ihr  mithin  in  rechtswidriger
Weise  abgenommen  sei,  das  Verbrechen  des  Meineides
  aber  einen  rechtsgiltig  geschworenen  Eld  voraussetze.


Auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  wurde
dieses  Erkenntniß  vom  Kassationshofe  zu  Wolfeubüttel
  am  1.  Mai  1855  im  öffentlichen  Interesse
als  nichtig  kassirt.  Gründe:

)  Die  Strafandrohung  des  Kriminalgesetzbuches
  gegen  den,  der  mit  der  Ueberzeugung  der  Unwahrheit
  seiner  falschen  Angabe  solche  vor  einer  öffentlichen
  zur  Abnahme  von  Eiden  befugten  Behörde
durch  förmlichen  Eid  bekräftigt,  erscheint  an  und  für
sich  auf  Alle  anwendbar,  bei  welchen  die  allgemeinen
  Bedingungen  der  Strafbarkeit  zutreffen.

2)  Aus  der  dem  Strafprozesse  angehörigen  Vor-