96  Strafbarkeit  des  v.  Eidesunmündigen  geschwor.  Meineides.

schrift  über  Eidesmündigkeit,  nach  welcher  der  Richter
  Auskunftspersonen,  die  ihr  18.  Lebenßjahr  noch
nicht  erreicht,  nicht  zu  beeidigen,  sondern  ohne  Eid
zu  vernehmen  hat,  läßt  sich  nicht  folgern,  es  sei
die  Absicht  des  Gesetzgebers  gewesen,  dadurch  zuglich
  den  Begriff  des  Eides  überhaupt  einzuschränen,

  und  von  einem  neuen  aus  der  Person  des
Schwörenden,  namentlich  dessen  vollendeten  18.  Lebensjahre
  zu  entlehnenden  Merkmale  wesentlich  abhängig
  zu  machen,  oder  bei  Personen  unter  18  Jahren,
  wenn  sie  wissentlich  falsch  schwören,  die  Strafbarkeit
  aufzuheben.

3)  Der  gemeinrechtliche  Grundsatz,  daß  „Bosheit
  das  Alter  erfülle“  muß  auch  nach  dem  geltenden
  Kriminalrechte  1)  bei  jugendlichen  Verbrechern,
wenn  sie  mit  besonderer  Ueberlegung  gehandelt  haben,
  angewendet  werden.  Hierunter  ist  aber  die
Handlung  der  Angeklagten,  welche  sich  wissentlich
fälschlich  für  eidesmündig  ausgegeben,  zu  subsumiren,
  da  sie  über  die  Bedeutung  des  Eides  belehrt,
vor  dem  Meineide  gewarnt,  und  nachdem  ihr  mitgecheit
  worden,  daß  sie  den  Eid  verweigern
önne,  den  falschen  Eid  aus  eigenem  freien  Antriebe
übernommen,  und  bei  dessen  Ableistung  mit  besonderer
  Ueberlegung  und  Geflissenheit  gehandelt  hat.

Zeitschrift  für  Rechtsplege  im  Herzogthum  Braunschweig

  Jahrg.  II  S.  142.

1)  Hesanose  auf  das  Braunschweig.  Kriminalgesetzbuch
0  Schlußsatz  §.  4.  —  Vgl.  Anmerk.  zum  bayer.
Se  von  1813  Bd.  1  S.  241:  „Auch  zeigt  die
Erfahrung,  daß  es  unter  jungen  Leuten  Bösewichte
gibt,  bei  welchen  in  der  That  die  Bogheit  das  Alter
ergaͤnzt.“

Berichttanngen.  In  —  S.  71  8.  20  st.  Pegaltet
#„Lestattet.“  —  Im  Komment.  ü.  d.  G.  Bd.  1  Aufl.  I1  S.  298
B.  6  st.  „1847“  l.  „1846.“

Red.:  J.  *  Seuffert.  Verl.  Palm  #  Euke  (Abolph  Eule)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.