Samstag  den  29.  März  1856.  21.  Jahrgang.  M  V.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  dle  Hrothetensimeklage  gegen  den  drliten  Besitzer  des  H
'  sbelenobjelis.  —  lubult  auf  einer  Gemelndemarkung,  dem  Weldeberechtigiten
  gegenüber.  Gidesleistung  durch  Einige  aue  einer  grõheren

Anzahl  von  Steltgenossen.  —  Rekrolog.  —

Ueber  die  Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Pesitzer
  des  Hypothesenobjekts.

In  der  Praxis  wie  in  der  Theorie  läßt  man  die
Hypothekenzinsklage  nach  S.  52  des  Hyp.Ges.  auch
gegen  den  dritten  Besitzer  des  Hypothekenobjekts  theils
unbedingt)  theils  wenigstens  in  so  weit  zu,  als  dieser
  gemäß  der  S§.  42  und  54  des  Hypothekengesetzes
zu  haften  hat  ?).

1)  Lehner,  Lehrb.  d.  bayr.  HR.  Thl.  1  §S.  98.  Auch
Seuffert  Komm.  üb.  d.  GO.  (II.  Aufl.)  S.  75
scheint  die  Hypothekenzinsklage  in  ihrem  vollen  Umfange
  gegen  den  dritten  Besitzer  zulassen  zu  wollen,
da  in  Anm.  6  a.  a.  O.  die  88.  42  und  54  des
Hyp.’Ges.,  welche  von  der  Haftbarkeit  des  dritten  Besitzers
  handeln,  neben  den  andern  88.  nicht  allegirt
sind.  Indessen  wird  hier  wohl  nur  die  Zulässigkeit
der  Hypothekenzinsklage  in  so  weit  vorausgesetzt,  als
der  dritte  Besitzer  haftet,  da  die  erwähnte  Anm.  6
nur  den  Zweck  hat,  dieser  Klage  die  Eigenschaft  einer
persönlichen  auch  dem  dritten  Besitzer  gegenüber  zu
vindiciren.  (Allerdings.  Vgl.  unten  die  Nachschrift.

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2)  Gönner,  Komment.  üb.  d.  Hyp.Ges.  Bd.  I  S.  432.
Arnold,  die  Einkl.  d.  Hyp.  Zins.  2c.  S.  27.

eue  Folge  I.  Band.