98  GHyyvothelenzinsklage  gegen  den  drstten  Besltzer.

Gegen  diese  Ansicht  bestehen  erhebliche  Bedenken.

Der  §.  52  des  Hypothekengesetzes  lautet:  „Werden
  blos  rückständige  Zinsen  eines  im  Hypothekenbuche
eingetragenen  Kapitals  von  den  letzten  zwei  Jahren
gefordert,  so  ist  auf  die  schriftlich  oder  mündlich  angebrachte,
  jedoch  entweder  mit  dem  Hypothekenbriefe
oder  mit  einem  beglaubigten  Auszuge  aus  dem  Hypothekenbuche
  bescheinigte,  Klage  dem  Schuldner  aufzutragen,
  den  geforderten  Rückstand  binnen  8  Tagen
bei  Vermeidung  der  Exekution  zu  bezahlen.  Der
Schuldner  darf  mit  keiner  Einrede  gehört  werden,
welche  er  nicht  auf  der  Stelle  durch  Urkunden  beweisen
  kann.  Auf  weiteres  Aurufen  des  Gläubigers
wird,  im  Mangel  einer  solchen  Einrede,  sofort  mit  der
Exekution  verfahren.  Diese  kann  in  keinem  Falle
durch  ein  Rechtsmittel  aufgehalten  werden;  dem  Schuldner
  bleibt  jedoch,  nach  geschehener  Zahlung,  die  Rechtsverfolgung
  vorbehalten.  Hinsichtlich  älterer  Zinsrückstände
  bleibt  es  bei  den  Vorschriften  der  Prozeßordnung.“


9  Schon  nach  dem  Wortlanute  dieses  §.  ist  die
Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer  des
Hypothekenobjektes  ausgeschlossen;  überall  ist  nur  von
dem  Schuldner,  d.  h.  dem  persönlich  Verpflichteten
  die  Rede,  während  in  andern  Stellen  des
Hypothekengesetzes  genau  zwischen  diesem  und  dem
dritten  Besitzer  unterschieden  wird,  wenn  es  sich  von
einer  Verbindlichkeit  des  letzteren  und  einer  Berechtigung
  gegen  ihn  handelt.

Aber  auch  andere  Anhaltspunkte  sprechen  für
die  Unzulässigkeit  der  Hypothekenzinsklage  dem  dritten
Besitzer  gegenüber.  Der  §.  52  des  Hyp.Ges.  steht
unter  der  generellen  Rubrik  „Wirkungen  der  Hyposefen,n
  und  es  handeln  hier  die  §§.  42  und  43  von
diesen  Wirkungen  hinsichtlich  der  Forderung,  die
88.  44  —  48  in  Ansehung  des  Schuldners,  die
§§.  49  —  53  in  Ansehung  des  Gläubigers,  die